Sendeprotokoll: Kein Beweis für Zugang einer E-Mail!

01.03.2008

Die Beweislast für den Zugang einer E-Mail trifft den Absender – er trägt sozusagen das Übertragungsrisiko und muss im Streitfall beweisen, dass die Nachricht wirklich beim Empfänger angekommen ist. Ein Sendeprotokoll reicht für den Beweis des Zugangs einer E-Mail nicht aus!

So schließt ein “OK” im Sendeprotokoll (“Message accepted für delivery”) nicht zwingend aus, dass die Datenübertragung dennoch missglückt ist. Gründe dafür können zB Virenscanner oder Spam-Filter beim Empfänger sein, oder fehlerhaftes Verhalten des E-Mail-Servers.

Eine per E-Mail übersendete Erklärung gilt erst als zugegangen, sobald sie vom Empfänger abgerufen werden kann, dh in dessen Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann.

Dem Absender der E-Mail ist es auch möglich, sich den Empfang auf einem sicheren Kommunikationsweg bestätigen zu lassen: zB durch ein Antwortmail des Empfängers oder durch telefonische Rückfrage.

Quellen

OGH 29. 11. 2007, 2 Ob 108/07g

ABGB: § 862a

ECG: § 12

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