SMS-Dienst zum (ver)link(t)en Preis?
Wenn SMS-Dienste den Eindruck einer Gratisleistung erwecken, dann sucht nicht jeder Konsument im Kleingedruckten nach möglichen Kosten. Doch genau dort werden Preise gern versteckt – und der Schreck bei der ersten Abrechnung kann groß werden. Ein Anbieter, der die wesentlichen Vertragspunkte wie Kosten oder Rücktrittsrechte nicht klar und verständlich darstellt, verstößt mit seinem Verhalten aber auf jeden Fall gegen die Konsumentenschutzgesetze.
So enthielt die Bestätigungs-E-Mail, die der Kunde nach einer Bestellung vom Anbieter des SMS-Dienstes erhielt, nur Zugangsdaten und einen Link zu den “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”, nicht aber einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Dienste. Wenn nun der Verbraucher aber von einem kostenlosen Angebot ausgeht, so wird er auch nicht annehmen, dass er unter dem Link Informationen über Rücktrittsrechte findet.
Aus diesem Grund genügt eine derart gestaltete Bestätigungs-E-Mail dem sogenannten Transparenzgebot nicht. Dieses Gebot besagt, dass für den Verbraucher alle wichtigen Details eines Vertrags klar und verständlich angeführt werden müssen. Dazu zählt vor allem der Preis.
Ein Link zu einer Internetseite könnte generell nur dann genügen, wenn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher schon aus der Gestaltung der Bestätigungs-E-Mail erkennt, dass die Informationen zum Rücktrittsrecht auf der unter dem Link angezeigten Internetseite zu finden sind.
Übermittlung eines Links
Die Verwendung eines Links kann sich aber als äußerst problematisch erweisen. Eine E-Mail oder eine als E-Mail-Anhang übermittelte Datei bleibt zumindest für eine gewisse Zeit (auch) am E-Mail-Server des Empfängers gespeichert. bei Übermittlung eines Links müsste der Empfänger aber selbst durch Öffnen des Links und Abspeichern oder Ausdrucken die jeweiligen Informationen dauerhaft dokumentieren. Das bloße Abspeichern der E-Mail reicht hier nicht aus, da der Anbieter seinen über den Link erreichbaren Internetauftritt jederzeit ändern könnte.
Quellen
OGH 20.5.2008, 4Ob18/08p
KSchG: §5c Abs2, §5d Abs2
RL97/7/EG: Art4 Abs2, Art5 Abs1
RL2005/29/EG: Art6
UWG: §2