Stechuhr und Arbeitspausen – Kontrolle statt Vertrauen?

01.03.2008

Werden in einem Betrieb die Arbeitszeiten mittels Stechuhr dokumentiert, müssen auch entsprechende Arbeitspausen mittels eines (weiteren) Kontrollsystems erfasst werden. Andernfalls können dem Arbeitgeber Geldstrafen drohen, wenn seine Arbeitnehmer die gesetzlichen Ruhepausen nicht einhalten (können).

Die von einem Arbeitgeber installierte Stechuhr dokumentierte auf den Stempelkarten lediglich das Eintreffen der Arbeitnehmer im Betrieb und das Verlassen des Betriebes. Von den Arbeitnehmern wurde nicht verlangt, die Pausen zu stempeln.

Daraufhin wurden über den Arbeitgeber mehrere Geldstrafen verhängt, da einige Arbeitnehmer die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden überschritten hätten. Der Arbeitgeber wandte ein, dass die in den Stechkarten verzeichneten Zeiten nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten wiedergeben – die von den Arbeitnehmern tatsächlich konsumierten Arbeitspausen seien aus technischen Gründen darin nicht vermerkt worden.

Um dies zu beweisen, sind Zeugenaussagen und vorab erstellte Dienstpläne jedoch nicht ausreichend. Im Betrieb wird neben dem Stechuhr-Kontrollsystem ein weiteres Kontrollsystem notwendig sein, aus dem sich die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ergeben.

Regelungen zur Arbeitszeit

Die Tagesarbeitszeit darf nach dem Arbeitszeitgesetz (von einzelnen Ausnahmen abgesehen) 10 Stunden nicht überschreiten. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen. Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

Quellen

VwGH 27. 9. 2007, 2005/11/0183

AZG: § 9, § 11, § 26

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