Urheberrecht: Verwendung von Werbefotos im Internet

01.01.2008

Werbefotos, die ein Fotograf für einen Katalog angefertigt hat, können nicht ohne weitere Zustimmung des Fotografen im Internet verwendet werden. Bei einer Digitalnutzung der Bilder handelt es sich um eine eigene Verwertung, die auch vertraglich ausdrücklich geregelt werden muss.

Die Problematik der Nutzung von vorhandenen Fotos für den Webauftritt trifft Unternehmen vor allem dann, wenn es sich um älteres Werbematerial handelt. Bei einem Auftrag aus dem Jahre 1993 kann die Frage der Verwendung im Internet beispielsweise noch gar kein Thema gewesen sein. Die Fotos waren für damals übliche Werbemaßnahmen gedacht: Verkaufskataloge, Anzeigenkampagnen und Presseaussendungen. Erst Jahre später möchte die Firma das Bildmaterial auch auf der eigenen Homepage verwenden. Ohne weitere Zustimmung des Fotografen stellt sie die Fotos nach 1999 ins Internet – und verstößt damit gegen das Urheberrecht!

Werknutzungsrecht

Wird im Auftrag eines anderen ein Werk zu einem bestimmten Zweck geschaffen, so wird damit auch das Recht eingeräumt, das Werk zu diesem Zweck auch zu verwenden. Der Urheber (hier der Fotograf) überträgt auf den Nutzer seiner Bilder das sogenannte Werknutzungsrecht.

Dieses Recht kann auf bestimmte Verwendungsarten (zB Abdruck in einem Katalog) beschränkt oder auch allgemein für “Werbung” eingeräumt werden. Doch selbst eine derartige umfangreiche Rechtseinräumung berechtigt nicht zu einer neuen Nutzungsart, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt gewesen ist (wie in diesem Beispiel die Nutzung im Internet).

Quellen

OGH 4. 9. 2007, 4 Ob 112/07k

UrhG: § 24, § 26, § 33

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