Wichtiges aus dem Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025

05.02.2026

Das BMF hat Mitte Dezember 2025 den Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2025 (BMF vom 18.12.2025, 2025-0.951.634, BMF-AV 2025/182) veröffentlicht. Wie gewohnt wurden durch den Erlass gesetzliche Änderungen, höchstgerichtliche Entscheidungen usw. in die Richtlinien eingearbeitet. Ausgewählte Themen sind nachfolgend überblicksmäßig dargestellt. 

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag 

Der jährliche Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 496 €. Der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gilt bei Anspruch auf das Pendlerpauschale und beträgt ab 2026 853 € pro Jahr. Bei einem Einkommen zwischen 15.069 € und 16.056 € wird der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig auf den Verkehrsabsetzbetrag von 496 € eingeschliffen. Der Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag beträgt ab 2026 bis zu 804 € und erhöht sowohl den Verkehrsabsetzbetrag als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Bei einem Einkommen zwischen 19.761 € und 30.259 € vermindert sich der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag gleichmäßig einschleifendZusammengefasst ergeben sich folgende Konstellationen in Abhängigkeit von der Einkommenshöhe (in €). 

(Erhöhter) Verkehrsabsetzbetrag und Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag nach Einkommen 

Einkommen 

Verkehrsabsetzbetrag 

Zuschlag 

Anmerkung 

Bis 15.069 

853 

804 

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag bei Anspruch auf das Pendlerpauschale. 

15.069 bis 16.056 

853 bis 496 

804 

Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. 

16.056 bis 19.761 

496 

804 

 

19.761 bis 30.259 

496 

804 bis 0 

Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag wird eingeschliffen. 

Ab 30.259 

496 

0 

 

Alleinverdiener:innen-/Alleinerzieher:innen-/Kinder-/Pensionist:innenabsetzbetrag für 2026 (in €) 

Für den Unterhaltsabsetzbetrag siehe den Beitrag zu den Regelbedarfsätzen in dieser Ausgabe. 

Alleinverdiener:innen-/Alleinerzieher:innen-/Kinder-/Pensionist:inenabsetzbetrag für 2026  

Alleinverdiener:innen-/Alleinerzieher:innenabsetzbetrag 

Jährlich  
(wenn nicht anders angegeben) 

1 Kind 

612 

2 Kinder 

828 

3 Kinder 

1.101 

Erhöhung für jedes weitere Kind 

273 

Einkommensgrenze Partner beim Alleinverdienerabsetzbetrag 

7.411 

Kinderabsetzbetrag 

70,90 (monatlich) 

Mehrkindzuschlag 

24,40 (monatlich) 

Pensionist:innenabsetzbetrag (PAB) 

1.020 

Einschleifgrenzen für PAB 

21.614 bis 31.494 

Erhöhter PAB  
(kein Anspruch auf Alleinverdiener:innenabsetzbetrag, Ehepartner erzielt höchstens 2.720 € jährlich) 

1.502 

Einschleifgrenzen für erhöhten PAB 

24.616 bis 31.494 

Grenzbetrag für das Partnereinkommen 

2.720 

Sachbezugswerte für Wohnraum 

Die Sachbezugswerte (Richtwerte) für Wohnraum betragen für 2026 unverändert wie folgt in € pro Quadratmeterwert pro Monat. Die Richtwerte nach dem Richtwertegesetz verstehen sich inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer, exklusive Heizkosten. Sie sind für die Ermittlung der Sachbezugswerte für Wohnraum, den Arbeitgeber:innen ihren Arbeitnehmer:innen kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, relevant. 

Sachbezugswerte für Wohnraum seit 1.1.2024 nach Bundesland 

Bundesland 

Richtwerte seit 1.1.2024 

Burgenland 

6,09 

Kärnten 

7,81 

Niederösterreich 

6,85 

Oberösterreich 

7,23 

Salzburg 

9,22 

Steiermark 

9,21 

Tirol 

8,14 

Vorarlberg 

10,25 

Wien 

6,67 

Sachbezug für Zinsersparnis 

Bis zu einem Betrag von 7.300 € ist kein Sachbezug für ein von Arbeitgeber:innen an Arbeitnehmer:innen gewährte Darlehen bzw. für einen Gehaltsvorschuss anzusetzen. Es handelt sich dabei um einen Freibetrag, sodass nur für den übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist. Unterschieden wird bei Arbeitgeber:innendarlehen/Gehaltsvorschüssen typischerweise danach, ob sie zinsverbilligt mit einem variablen oder fixen Sollzinssatz bzw. unverzinslich gewährt werden. 

Bei variabel verzinsten Arbeitgeber:innendarlehen ergibt sich die Zinsersparnis aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz und dem vereinbarten (niedrigeren) Sollzinssatz. Für das Jahr 2026 beträgt der Referenzzinssatz 3 % (zuvor 4,5 %). 

Für unverzinsliche Arbeitgeber:innendarlehen wie auch bei fix vereinbarten Sollzinssätzen gelten dieselben Regelungen. Bei einem unveränderlichen Sollzinssatz ist grundsätzlich als Prozentsatz der um 10 % verminderte, von der ÖNB veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über 10 Jahre“ maßgeblich (jeweils für jenes Monat, in dem der Darlehensvertrag abgeschlossen wurde). 

Die nachträgliche Umstellung von einem variablen auf einen fixen Zinssatz stellt hinsichtlich eines Sachbezugs einen neu zu bewertenden Sachverhalt dar und gilt folglich als neuer Darlehensvertrag. 

Kostenersatz für das Laden arbeitgeber:inneneigener Elektrofahrzeuge 

Im Jahr 2026 beträgt der maximale steuerfreie Kostenersatz der Arbeitgeber:innen für das Laden des arbeitgeber:inneneigenen Elektrofahrzeugs im Privatbereich der Arbeitnehmer:innen 32,806 Cent/kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig. Wichtig für die Steuerfreiheit des an Arbeitnehmer:innen gewährten Kostenersatzes ist, dass die Zuordnung der Lademenge zum arbeitgeber:inneneigenen Fahrzeug eindeutig und nachweislich sichergestellt werden kann. Diese eindeutige Zuordnung kann technisch realisiert werden oder indem die Nutzung für andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist und auch nachweislich nicht erfolgt. 

Die bis Ende 2025 befristete Möglichkeit, dass Arbeitgeber:innen die Kosten für das Aufladen gleichsam pauschal mit 30 € pro Kalendermonat (steuerfrei) ersetzen können, selbst wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu dem Kfz nicht sichergestellt werden kann, ist ausgelaufen und seit Jahresbeginn 2026 nicht mehr möglich. 

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
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