Änderungen im Neugründungsförderungsgesetz
Das NeuFöG enthält eine Bestimmung, wonach der Neugründer von bestimmten lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen (DB, DZ, WBF und UV) von beschäftigten Arbeitnehmern für die Dauer von 12 Monaten ab dem Monat der Neugründung befreit ist. Diese Bestimmung ging in der Praxis bisher oftmals ins Leere, weil Neugründer nicht sofort ab dem Gründungsmonat Arbeitnehmer beschäftigten. Nun hat der Gesetzgeber reagiert und diese Befreiungsbestimmung abgeändert.
Nach der neugestalteten Befreiungsbestimmung kann die Befreiung in den ersten 36 Monaten ab Neugründung in Anspruch genommen werden. Die Befreiung von DB, DZ, WBF und UV steht zwar weiterhin nur für 12 Monate zu, beginnt aber erst mit dem Monat der erstmaligen Beschäftigung von Arbeitnehmern. Wird der erste Arbeitnehmer erst ab dem 12. Kalendermonat, das dem Monat der Neugründung folgt, beschäftigt, reduziert sich die Begünstigung auf die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer.
Stand 17.1.2012