Zusammenfassende Meldungen

01.05.2010

Der Gesetzgeber plant ein Abgabenänderungsgesetz 2010. Die tatsächliche Gesetzeswerdung bleibt aber abzuwarten.
 

Was ist in die ZM aufzunehmen?

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen,
  • sonstige (Dienst-)Leistungen, wenn die Steuerschuld im anderen EU-Land zwingend auf den Leistungsempfänger übergeht,
  • innergemeinschaftliches Verbringen und Dreiecksgeschäfte.

In die ZM sind die UID-Nummer des Kunden, die Bemessungsgrundlage und ein Hinweis für sonstige Leistungen bzw. Dreiecksgeschäfte einzutragen.

Welche grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind wann in die ZM aufzunehmen?

In die ZM sind alle Dienstleistungen im EU-Ausland aufzunehmen, die unter die so genannte Generalklausel fallen und deren Empfänger ein Unternehmer ist und zwingend die Steuer schuldet. Die Angaben sind für jenen Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistung ausgeführt wird.

Das Rechnungsdatum oder der Zahlungseingang am Bankkonto sind also nicht ausschlaggebend für den Meldezeitraum. Dies gilt sowohl für Sollversteuerer als auch für Istversteuerer.

Beispiele für Leistungen, die in die ZM aufzunehmen sind:

  • technische oder rechtliche Beratung
  • Werbeleistungen
  • langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (z.B. PKW-Leasing)
  • Güterbeförderung

Beispiele für Leistungen, die nicht in die ZM aufzunehmen sind (da diese nicht unter die Generalklausel fallen):

  • Grundstücksleistungen
  • Personenbeförderung
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche Leistungen (nur 2010)

Bis wann ist die ZM zu übermitteln?

Die ZM ist bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Monat/Quartal) folgenden Kalendermonates elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln. Beachten Sie, dass dies 15 Tage früher ist als der UVA-Abgabe-Zeitpunkt. Die ZM für Mai ist also bis spätestens 30. Juni zu übermitteln. Die Umsatzgrenze für die quartalsweise Abgabe von ZM und UVA wurde auf € 30.000,00 angehoben.

Für die Zeiträume Jänner bis Juni 2010 (oder für die ersten beiden Quartale 2010) wird von Säumnisfolgen wie einem Verspätungszuschlag (bis zu 1% der Bemessungsgrundlage, jedoch pro ZM maximal € 2.200,00) abgesehen.

Stand: 13. April 2010

Steuerberatungskanzlei
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