Abfertigung neu: Anspruch bei Arbeitgeberkonkurs

01.03.2008

Ein Arbeitnehmer wechselt durch Abschluss einer Übertragungsvereinbarung in das System “Abfertigung neu”. Kündigt er nach dem Wechsel sein Dienstverhältnis auf, ist der noch aushaftende Übertragungsbetrag im Konkurs des (ehemaligen) Arbeitgebers gesichert – wenn auch betragsmäßig beschränkt.

Der Umstieg auf das System des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) im Sinn der Übertragungsvariante bedeutet mit dem Stichtag der Übertragung das völlige Verlassen des Systems “Abfertigung alt” und somit den gänzlichen Umstieg in das System “Abfertigung neu”. Nach der Übertragung kommt das gesamte Leistungsrecht des BMSVG zur Anwendung. Dies beinhaltet insbesondere: kein Verlust der Abfertigung, unabhängig von der Beendigungsart.

Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist daher in diesem Fall auch bei Selbstkündigung gesichert.

Quellen

OGH 11. 10. 2007, 8 ObS 24/07y

IESG: § 1b

BMSVG: § 47

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