Anfechtung einer Entlassung – gibt es Urlaubsanspruch während des Verfahrens?

01.08.2007

Während eines laufenden Verfahrens zur Anfechtung einer Entlassung ist dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Urlaubsverbrauch objektiv möglich und zumutbar. Der Urlaubsanspruch kann bei Nichtverbrauch verjähren.

In dem Zeitraum zwischen der Entlassung eines Arbeitnehmers bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht, liegt es am Arbeitnehmer, seinen Urlaubsverbrauch durchzusetzen, auch unter Beiziehung des Betriebsrates.

Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung

Damit der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses verbraucht werden kann, ist der Abschluss einer gültigen Urlaubsvereinbarung notwendig. Eine derartige Vereinbarung im Sinne einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien kann ausdrücklich oder schlüssig zustande kommen. Für Arbeitgeber ist hier Vorsicht geboten: Offen bleibt nämlich, ob eine derartige bediseitige Urlaubsvereinbarung nicht die Gültigkeit der Entlassung in Frage stellen und somit Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen kann.

Verjährung des Urlaubsanspruchs

Kommt zwischen den Parteien keine Urlaubsvereinbarung zustande, ist zu prüfen, welche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers noch aufrecht sind. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Kann ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs seit Beginn des Krankenstandes gehemmt.

OGH 9. 5. 2007, 9 ObA 39/07m

UrlG: § 4

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