Ansässigkeitsverlegung eines ehemaligen Gewerbetreibenden nach Pensionsantritt

01.01.2008

Ein ehemaliger Baumeister verlegt in der Pension seinen Lebensmittelpunkt nach Italien. Er bezieht eine Pension von der Versicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft sowie eine betriebliche Rente aus der Betriebsübergabe an seinen Sohn. In welchem Staat sind diese Einkünfte zu versteuern?

Der Pension, die der in Italien ansässige ehemalige Baumeister von der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft erhält, liegt eine selbstständige Tätigkeit zugrunde. Da keine andere Verteilungsnorm anwendbar ist, dürfen die Pensionsbezüge nur im Ansässigkeitsstaat, dh in Italien, besteuert werden.

Bezieht der in Italien ansässig gewordene Steuerpflichtige neben seiner Pension aus der gesetzlichen österreichischen SV auch eine Leibrente aus der Übergabe des Betriebs an seinen Sohn, so führen diese Einkünfte zu nachträglichen betrieblichen Einkünften. Diese sind auf der Ebene des DBA dem Artikel über die Veräußerung von Vermögen zuzuordnen. Das Besteuerungsrecht wird in diesen Fällen dem Betriebstätten- bzw Lagestaat zugeteilt, somit in beiden Fällen Österreich.

Da im Verhältnis zu Italien jedoch zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Methode der Steueranrechnung anzuwenden ist, dürfen sowohl die gewerbliche SV-Rente als auch die Leibrente in die italienische Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Die von den Leibrentenzahlungen in Österreich erhobene Steuer vom Einkommen ist auf die italienische Steuer, die auf diese Einkünfte entfällt, anzurechnen.

Quellen

Protokoll Außensteuerrecht und Internationales Steuerrecht 2007, Erlass des BMF vom 22.11.2007, BMF-010221/1897-IV/4/2007

DBA-Italien: Art 13, Art 21

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