Arbeitszimmer und Absetzbarkeit

01.08.2007

Wer zuhause ein Arbeitszimmer hat und seine berufliche Tätigkeit regelmäßig in einem überwiegenden Maß dort ausübt, kann dafür Werbungskosten geltend machen.

In der Steuererklärung dürfen Ausgaben für ein in den eigenen vier Wänden gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht grundsätzlich abgezogen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch: Bildet dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten steuerlich abziehbar. Dazu zählen neben laufenden Aufwendungen (zB Strom) auch die Kosten seiner Einrichtung.

Mittelpunkt einer beruflichen Tätigkeit

Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel zählt die im Arbeitszimmer verbrachte Arbeitszeit: Wird es in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit benützt? Dies trifft bspw bei Dichtern, Malern, Teleworkern und Heimarbeitern zu, nicht jedoch bei Lehrern, Richtern oder Vertretern.

Mischnutzung

Wird ein Arbeitszimmer auch privat genutzt, spricht man von einer “Mischnutzung”, die entsprechend steuerlich zu berücksichtigen ist. Eine private Verwendung ist aber nicht allein dadurch gegeben, dass ein Bad- und Duschraum vorhanden ist.

VwGH 21. 6. 2007, 2004/15/0060

EStG: § 8 Abs 1, § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit d

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