AUVA-Zuschuss nach Entgeltfortzahlung

01.01.2008

Bei Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers nach einem Unfall kann der Dienstgeber von der AUVA einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung erhalten. Dieser Zuschuss gebührt aber nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl ist das ganze Unternehmen einzurechnen, nur nur ein einzelner Teilbetrieb.

Durch diese Bestimmung sollen vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen gefördert werden. Verfügt ein “großer” Dienstgeber über eine ganze Reihe von Betrieben, wobei jeder für sich weniger als 51 Dienstnehmer dauernd beschäftigt, soll kein Zuschuss gewährt werden.

Es kommt daher bei der Bestimmung der relevanten Dienstnehmerzahl auf das Unternehmen (das aus mehreren Betrieben bestehen kann), und nicht auf den einzelnen Betrieb an.

Um anspruchsberechtigt zu sein, dürfen im gesamten “Unternehmen” eines Dienstgebers grundsätzlich höchstens 50 Dienstnehmer beschäftigt sein. Alle Teilbereiche wie “Standorte”, “Filialen”, “Betriebe” oder “Organisationseinheiten” sind der Einheit “Unternehmen” zuzurechnen.

Berechnung der Beschäftigtenzahl

Für die Ermittlung der Arbeitnehmerzahl ist maßgeblich, wie viele Arbeitnehmer regelmäßig in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl gelten die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden.

Die Bestimmungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern gelten auch dann, wenn in einer Arbeitsstätte bis zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt werden.

Quellen

OGH 9.10.2007, 10ObS 119/07h

ASVG: § 53b Abs 3

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