Bestellung eines Notgeschäftsführers in “dringenden Fällen”
Fehlen die zur Vertretung der Gesellschaft notwendigen Geschäftsführer, hat eine Gesellschaft in dringenden Fällen einen Notgeschäftsführer zu bestellen. Allein das Fehlen eines aktiven Geschäftsführers und die generelle Weigerung, einen Geschäftsführer zu bestellen, stellt jedoch noch nicht einen derartigen “dringenden” Fall dar.
Ein dringender Fall liegt vor, wenn der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Organmitgliedern oder Dritten ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile drohen.
Ist jedoch die GmbH zB in Prozessen durch Prozessbevollmächtigte vertreten und stehen keine weiteren dringenden Vertretungsagenden an, ist kein Notgeschäftsführer zu bestellen.
Quellen
OGH 21.2.2008, 6Ob26/08d
GmbHG: § 15a