Betriebliche Vorsorge – neue Regelungen!

01.11.2007

Analog zur Regelung der Abfertigung neu für Arbeitnehmer soll ab 1. 1. 2008 auch für freie Dienstnehmer und für Selbstständige die Möglichkeit einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge geschaffen werden. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Vereinfachungen im Beitrags- und Leistungsrecht.

Selbstständige, die nach dem GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, sollen verpflichtet werden, 1,53 % ihrer Beitragsgrundlage nach dem GSVG in die Selbstständigenvorsorge einzuzahlen. Sonstige Selbstständige (zB Notare, Rechtsanwälte, aber auch Land- und Forstwirte) sollen sich im Rahmen eines “Opt-in-Modells” zu einer solchen Beitragszahlung verpflichten können. Die angesparten Beträge samt den Kapitalerträgen sollen ebenfalls wie bei Arbeitnehmern als Einmalzahlung oder monatliche Rente aus einer Altersvorsorgeeinrichtung (Pensionskasse, Versicherungsunternehmen) bezogen werden können.

Inkrafttreten

Für freie Dienstverhältnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mit 1. 1. 2008 aufrecht sind, soll ab diesem Zeitpunkt eine Verpflichtung des Dienstgebers zur Beitragsleistung bestehen. Auch freie Dienstverhältnisse von geringfügig beschäftigten Personen sollen in das Vorsorgegesetz miteinbezogen werden.

Die Beitragsleistungen für Selbstständige für Jänner bis September 2008 sollen gemeinsam mit den Krankenversicherungsbeiträgen vorgeschrieben werden.

Änderungen im Beitragsrecht

Der Gesetzesentwurf zielt darauf, noch offene Probleme durch entsprechende Anpassungen zu lösen. Dies betrifft bspw:

€¢ Klarstellungen bei der Regelung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge im Fall des Wochengeld- und Krankengeldanspruches sowie Schaffung einer eigenen Bemessungsgrundlage für freie Dienstnehmerinnen im Falle des Wochengeldanspruches;

€¢ die Präzisierung der Bemessungsgrundlage für Beiträge im Falle des Kinderbetreuungsgeldbezuges;

€¢ die Umstellung der Bemessungsgrundlage im Falle der Beitragsleistung bei einer Bildungskarenz.

Änderungen im Leistungsrecht

Auch im Leistungsrecht sind zahlreiche Adaptionen vorgesehen. So wird bspw festgelegt, dass für Beiträge aufgrund von Einmalzahlungen (zB Kündigungsentschädigung) die entsprechenden Beitragszeiten auf die Einzahlungsjahre angerechnet werden. Darüber hinaus werden die Verfügungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers über die Abfertigung präzisiert und die Möglichkeiten für den Arbeitnehmer, beitragsfrei gestellte Konten bei Vorsorge-Kassen zusammzuführen, erweitert.

Neue Begrifflichkeiten

Der Titel des BMVG soll infolge des erweiterten Anwendungsbereiches in “Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG” geändert und die Begriffe “Mitarbeitervorsorgekasse” und “MV-Kasse” durch die Begriffe “Betriebliche Vorsorgekasse” und “BV-Kasse” ersetzt werden.

Quellen

Regierungsvorlage 5. 11. 2007, 300 BlgNR 23. GP

Bundesgesetz, mit dem das BMVG, das EStG 1988, das ORF-Gesetz, das Journalistengesetz, das ASGG, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das FLAG, das LAG 1984 und das KStG 1988 geändert werden sollen

Zusatzinformation

Mit der vorliegenden Regierungsvorlage wurden zwei Ministerialentwürfe des BMWA zur Änderung des BMVG zusammengeführt: Ministerialentwurf 2. 10. 2007, 131/ME NR 23. GP, der die Einführung einer abfertigungsähnlichen betrieblichen Vorsorge für freie Dienstnehmer und für Selbstständige analog zur Regelung der Abfertigung neu ab 1. 1. 2008 vorsieht; und Ministerialentwurf 8. 2. 2007, 18/ME NR 23. GP, mit dem die Ergebnisse der Evaluierung des BMVG (vor allem im Beitrags- und Leistungsrecht) umgesetzt werden sollen.

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