Bewertung einer Apothekenkonzession

01.05.2008

Um den Wert einer Apotheke als Betrieb festzusetzen, wird auch die Apothekenkonzession selbst bewertet. Eine Apothekenkonzession repräsentiert in erster Linie den damit verbundenen Existenzschutz, somit die gewährleistete Versorgung von 5.500 Personen. Darin zeigt sich auch jener Wert, den ein Erwerber des ganzen Betriebs für dieses Wirtschaftsgut ansetzen würde. Bei der Berechnung des (objektiven) Teilwerts einer Apothekenkonzession kann daher rechtmäßig auf die im Apothekengesetz genannte Personenanzahl von 5.500 abgestellt werden.

Bei einem entgeltlichen Erwerb eines Betriebs sind die einzelnen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

Beim Erwerb eines Betriebs wird ein Firmenwert angesetzt, soweit der Kaufpreis den Teilwert der (anderen) erworbenen Aktiva des Betriebes übersteigt. Eine Apothekenkonzession zählt zu diesen (anderen) erworbenen Aktiva. Die Apothekenkonzession stellt ein firmenwertähnliches Wirtschaftsgut dar, welches keiner Abnutzung unterliegt.

Besonderer Schutz bestehender Apotheken

Durch das Apothekengesetz ist ein besonderer Schutz bestehender Apotheken gegeben. Denn anders als bei sonstigen Unternehmen kommt bei Apotheken der Konzession aufgrund der darauf beruhenden weitgehenden Sicherung des laufenden Umsatzes eine überragende Bedeutung zu. So besteht nach dem Gesetz kein Bedarf an einer neuen Apotheke, wenn durch die Neuerrichtung die Zahl jener Personen, die von einer bestehenden Apotheke versorgt werden, unter 5.500 sinkt.

Quellen

VwGH 27. 2. 2008, 2004/13/0148

EStG: § 6 Z 1

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