Dienstgeberbeitrag für Gesellschafter-Geschäftsführer?

01.08.2008

Ein zu 30,25% beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer übt seine Tätigkeit für die Gesellschaft auf Basis eines Werkvertrags aus. Auch wenn er aufgrund dieses Vertrags weisungsfrei ist, ist er dennoch Dienstnehmer der Gesellschaft und in den geschäftlichen Organismus eingegliedert. Für die Vergütungen, die dem Geschäftsführer gewährt werden, ist daher der Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag abzuführen.

Im Einkommensteuergesetz gibt es eine Bestimmung, die unter bestimmten Bedingungen für an Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlte Vergütungen keine Entrichtung des Dienstgeberbeitrags vorschreibt.

Liegt die Beteiligung eines Geschäftsführers unter 50% und verfügt er auch nicht über eine Sperrminorität, so ist schließlich von entscheidender Bedeutung, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Erst wenn eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre, kommen weitere Elemente zum Tragen, die eine Befreiung vom Dienstgeberbeitrag begründen könnten.

Weisungsungebundenheit aufgrund des Werkvertrags

Mit dem Einwand, der zu 30,25% beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer sei zwar nicht aufgrund seiner Beteiligung weisungsungebunden, übe seine Tätigkeit für die Gesellschaft aber auf Basis eines Werkvertrags sehr wohl weisungsfrei aus, wird noch nicht aufgezeigt, dass einer der seltenen Ausnahmefälle vorläge, in denen ein Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Dienstnehmer seiner Gesellschaft anzusehen wäre.

An der Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter-Geschäftsführers in den Organismus des Betriebs kann daher kein Zweifel bestehen. Die Ausnahmebestimmung kommt hier nicht zur Anwendung.

Quellen

VwGH 27.2.2008, 2006/13/0113

EStG: §22 Z2 EStG

FLAG: § 41

WKG: §122 Abs7

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.