Dienstwohnungen: Unterschiedliche Bewertung verfassungswidrig?

01.05.2008

Bei der Bewertung eines Sachbezugs bei Dienstwohnungen macht es derzeit einen großen finanziellen Unterschied, ob diese Wohnung dem Dienstgeber gehört oder von diesem nur angemietet wurde. Dabei werden jene Dienstnehmer benachteiligt, denen eine vom Dienstgeber angemietete Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Diese Ungleichbehandlung prüft nun der VfGH.

Bei der Bewertung des Sachbezugs bei Dienstwohnungen, die zum Betriebsvermögen des Dienstgebers gehören, sind nach der Sachbezugs-Verordnung Pauschalsätze vorgesehen.

Bei Dienstwohnungen, die vom Dienstgeber angemietet wurden, ist die um 25 % gekürzte tatsächliche Miete (inklusive Betriebskosten) den entsprechenden Pauschalsätzen gegenüberzustellen – der dabei höhere Wert gilt als maßgeblicher Sachbezug. Da die Sachbezugs-Verordnung unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise enthält, gelten als Sachbezug meistens 75 % der tatsächlichen Miete.

Vergleicht man nun diese beiden Berechnungsarten, zeigt sich: Benachteiligt werden jene Dienstnehmer, die in einer vom Dienstgeber gemieteten Wohnung leben.

Wohnraumbewertung

Die bundeseinheitliche Sachbezugsverordnung differenziert bei der Wohnraumbewertung weder nach Verbrauchsorten noch nach Regionen oder Bundesländern. Sie setzt einheitliche Werte fest und enthält keine Möglichkeiten, anstelle der unrealistisch niedrigen Pauschalbeträge individuell ermittelte Werte zu setzen.

Die fehlende Differenzierung der Bewertung nach Verbrauchsorten erweist sich vor allem deshalb als problematisch, da nicht im gesamten Bundesgebiet die gleiche Wohnungsmarktsituation vorherrscht. Darüber hinaus liegen die Pauschalsätze weit unter jenen Mittelpreisen des Verbrauchsortes, die das Einkommensteuergesetz ansetzt.

Ungerechtfertigte Differenzierung?

Dass bei angemieteten Wohnungen der steuerliche Sachbezugswert (der “ortsübliche Mittelpreis des Verbrauchsortes”) mit 75 % der tatsächlichen Miete ermittelt wird, beurteilt auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) als sinnvoll und angemessen. Eine solche Regelung berücksichtigt zum einen die tatsächlichen Verhältnisse des Verbrauchsortes; zum anderen lässt sich ein Abschlag von 25 % damit rechtfertigen, dass eine Dienstwohnung für den Arbeitnehmer nicht denselben Wert hat wie eine von ihm in freier Entscheidung erworbene oder angemietete Wohnung.

Bei der Bewertung von Wohnraum jedoch danach zu differenzieren, ob die überlassene Wohnung im Eigentum des Dienstgebers steht oder von diesem angemietet wird, scheint sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Schließlich steht es ja außerhalb der Einflusssphäre des Arbeitnehmers, auf welchen Eigentumsverhältnissen die ihm zur Verfügung gestellte Wohnung beruht.

Quellen

VfGH 5. 3. 2008, B 780/07

SachbezugsVO: § 2

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