Einnahmen-Ausgaben-Rechner – Wahlrecht bezüglich USt-Verrechnung
Bei der Gewinnermittlung dürfen die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt werden. Kommt es nach einer abgabenbehördlichen Prüfung zu einem Verfahren und einer Korrektur des Gewinns, so steht diese Möglichkeit weiter offen.
Das Gesetz normiert nämlich keine Regeln für die Entscheidung, welche Methode innerhalb eines Gewinnermittlungszeitraumes anzuwenden ist. Der Steuerzahler kann also zwischen “Bruttomethode” und “Nettomethode” frei wählen.
Dabei hat der Unternehmer die uneingeschränkte Möglichkeit, verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen. Wird im nächsten Gewinnermittlungszeitraum die jeweils andere Methode angewendet, gibt es für diesen “Widerruf” auch keine speziellen Formvorschriften. Selbst eine Bindungsdauer besteht nicht.
Durchlaufende Posten
Durchlaufende Posten sind jene Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Der Steuerzahler darf selbst entscheiden, ob er die für Lieferung und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge als durchlaufende Posten behandelt.
Quellen
VwGH 25. 6. 2007, 2002/14/0090
EStG: § 4 Abs 3 vorletzter Satz