Einschüchterung von Dienstnehmern eines Mitbewerbers
Nach einer Patentverletzung kann die Androhung von rechtlichen Schritten gegen leitende Bedienstete jenes Mitbewerbers, der die Schutzrechte des Patents verletzt hat, zulässig sein. Bedingung dafür ist, dass bereits eine gerichtliche Entscheidung auf Unterlassung vorliegt.
Der drohende Unternehmer richtete ein Schreiben an jene Mitarbeiter, die in leitender Position beim inländischen Vertriebspartner des ausländischen Mitbewerbers tätig waren. Darin wies er einerseits auf bestehende Verfügungen auf Unterlassung hin, andererseits auf die Möglichkeit, dass für Patentverletzungen auch jeder Mittäter (zB Angestellte) mit Geld- und Haftstrafen belangt werden kann.
Legitimer Zweck der Verwarnung
Dieses Verhalten ist nicht sittenwidrig, wenn der Unternehmer bereits über einen so genannten vollstreckbaren Unterlassungstitel verfügt, der gegen den Auftraggeber der Schutzrechtsverletzung gerichtet ist. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz läge dann vor, wenn ein Verhalten veranlasst werden soll, auf dass der Drohende keinen Anspruch hat. Hier liegen aber bereits bescheinigte Unterlassungsansprüche vor. Auch im Hinblick auf die möglichen Rechtsfolgen wurden die angesprochenen Mitarbeiter nicht in die Irre geführt.
OGH 7. 8. 2007, 4 Ob 133/07y
UWG: § 1