Entgeltfortzahlung nach Entlassung im Krankenstand

01.11.2007

Ansprüche auf Entgeltfortzahlung wegen unberechtigter Entlassung während des Krankenstandes unterliegen einer sechsmonatigen Verfallsfrist für die gerichtliche Geltendmachung. Wer Ansprüche geltend machen möchte, muss also schnell reagieren!

Die Verfallsfristen, die bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Entgeltfortzahlung zu beachten sind, legen das ABGB bzw die jeweiligen kollektivvertraglichen Bestimmungen fest.

So befand sich zB eine Reinigungskraft von 25. 1. 2005 bis 4. 9. 2005 im Krankenstand. Mit Schreiben vom 18. 7. 2005 wurde sie wegen dauernder Dienstunfähigkeit entlassen. Mit ihrer am 22. 2. 2006 eingebrachten Klage begehrte die Arbeitnehmerin Entgeltfortzahlung. Bereits am 9. 9. 2005 hatte die Arbeitnehmerin die Klageforderung außergerichtlich geltend gemacht.

Sechsmonatige Verfallsfrist im KV

Dieses Vorgehen reichte jedoch nicht aus, ihre Klage wurde abgelehnt: Die gerichtliche Geltendmachung überschritt nämlich bereits die Frist von 6 Monaten. Im für die Arbetinehmerin geltenden Kollektivvertrag (KV für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung) ist nämlich bestimmt, dass Ersatzansprüche wegen vorzeitigem Austritt oder vorzeitiger Entlassung eines Arbeitnehmers binnen 6 Monaten ab dem Austritt bzw Entlassungstag gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

Quellen

OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 13/07p

EFZG: § 5

ABGB: § 1162d

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.