Ertragsstreben – Prüfung des Erfolgs
Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Verfolgung der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen Erfolg zu prüfen. Es kommt somit nicht darauf an, ob die gesetzten Maßnahmen (wie zB das Verteilen von Flugzetteln oder das ständige Testen neuer Standorte durch einen Automatenaufsteller) tatsächlich in die Gewinnzone führen.
Bei der Beurteilung, ob bei einer Tätigkeit Liebhaberei vorliegt, ist in erster Linie die Absicht des Steuerpflichtigen entscheidend, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Absicht muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen:
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
- Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
- Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
- marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
- marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Dabei kommt dem Kriterium der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage große Bedeutung zu. Nach Ablauf des Anlaufzeitraums ist zu prüfen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
Anlaufzeitraum
Im Fall der Einkünftevermutung liegen innerhalb eines Anlaufzeitraums von drei bis fünf Jahren jedenfalls Einkünfte vor. Damit sind Verluste grundsätzlich anzuerkennen, soweit nicht damit zu rechnen ist, dass die Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamtgewinnes beendet wird.
Der dreijährige Anlaufzeitraum läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung – also ab jenem Zeitpunkt, zu dem erstmals Einnahmen erzielt werden. Fallen bereits vor dem Erzielen von Einnahmen Ausgaben an, beträgt der Anlaufzeitraum bis zu fünf Jahre.
Quellen
VwGH 19. 3. 2008, 2005/15/0151
LVO: § 1 Abs 1, § 2