EU: Besteuerung von Dienstleistungen

01.03.2008

Alle Dienstleistungen an Steuerpflichtige sollen ab 1. 1. 2010 grundsätzlich an dem Ort besteuert werden, an dem der tatsächliche Verbrauch erfolgt – also an jenem Ort, an dem der Empfänger ansässig ist.

Diese Regelungen sollen im Einklang mit den allgemeinen Regeln nicht auf Dienstleistungen Anwendung finden, die von Steuerpflichtigen für ihre persönliche Verwendung oder die Verwendung durch ihr Personal empfangen werden.

Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige

Bei Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige soll die Grundregel weiterhin lauten, dass als Ort der Dienstleistung jener Ort gilt, an dem der Dienstleistungserbringer den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Besteuerung erfolgt somit am Sitz des Dienstleistungserbringers.

Umkehrung der Steuerschuldnerschaft

Empfängt ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung von einem Dienstleistungserbringer, der nicht im gleichen Mitgliedstaat ansässig ist, so soll die Steuerschuldnerschaft in bestimmten Fällen zwingend umgekehrt werden, dh der Steuerpflichtige soll die betreffende Mehrwertsteuer auf die erworbene Dienstleistung selbst erklären müssen.

Vereinfachung für Unternehmen

Jene Unternehmen, die in Mitgliedstaaten, in denen sie nicht ansässig sind, Tätigkeiten nachgehen, sollen über eine einzige elektronische Anlaufstelle für Mehrwertsteuererfassung und -erklärung verfügen.

Außerdem soll jeder Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer außerdem eine zusammenfassende Meldung der Steuerpflichtigen und nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen vorlegen, die für die Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst sind und für die er unter den Mechanismus der umgekehrten Steuerschuldnerschaft fallende steuerpflichtige Dienstleistungen erbracht hat.

Quellen

Abl L 44 vom 20. 2. 2008 S 11 ff

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