Existenzminimum: Keine rückwirkende Anhebung
Im Exekutionsverfahren ist eine rückwirkende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags (Existenzminimum) nicht möglich. Grund dafür sind vor allem die Konsequenzen für den Drittschuldner, der seine Zahlungen entsprechend anpassen muss.
Finanzamt oder Exekutionsgericht können auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag anheben, wenn dies mit Rücksicht auf besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen notwendig wird. Dies ist zB dann der Fall, wenn durch eine Krankheit erhebliche Mehrkosten entstehen.
Auswirkungen auf den Drittschuldner
Wird das Existenzminimum erhöht, hat das nicht nur Auswirkungen auf den Verpflichteten und den betreibenden Gläubiger, sondern auch auf den Drittschuldner – in der Praxis oft der Arbeitgeber. Dieser kann erst nach einer behördlichen Entscheidung und nach Zustellung des Bescheids auf eine Erhöhung reagieren und regelmäßig schuldbefreiende Zahlungen vornehmen.
VwGH 26. 6. 2007, 2006/13/0047
AbgEO: § 59
EO: § 292a