Fremdsprachige Unterlagen bei Einleitung eines Verfahrens
Einem Unternehmer wird zur Einleitung eines Verfahrens ein Schriftstück zugestellt, das fremdsprachige Anlagen enthält. Kann nun der Empfänger die Annahme dieses Schriftstücks mit dem Argument verweigern, er verstehe die Anlagen nicht? Wenn diese Unterlagen lediglich Beweisfunktion haben und für das Verständnis von Gegenstand und Grund des Antrags nicht unerlässlich sind: leider nein – selbst wenn die beigefügten Dokumente nicht in der Sprache des Empfangsmitgliedstaats oder einer Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats abgefasst sind, die der Empfänger versteht.
Das nationale Gericht muss aber prüfen, ob der Inhalt des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (ohne Anlagen) ausreicht, um es dem Beklagten zu ermöglichen, bei einem gerichtlichen Verfahren im Übermittlungsmitgliedstaat seine Rechte geltend zu machen.
Vertragliche Vereinbarungen über Sprache im Schriftverkehr
Eine Annahmeverweigerung bei einem verfahrenseinleitendem Schriftstück wird vor allem dann problematisch, wenn der Unternehmer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit mit dem Geschäftspartner (und Antragsteller) vertraglich vereinbart hat, dass der Schriftverkehr in der Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats geführt wird. Diesen Anhaltspunkt wird das Gericht natürlich berücksichtigen, wenn es prüft, ob der Empfänger die Sprache des Übermittlungsmitgliedstaats versteht. Wenn die Anlagen sowohl diesen Schriftverkehr betreffen als auch in der vereinbarten Sprache abgefasst sind, stehen die Chancen für eine erfolgreiche Annahmeverweigerung denkbar ungünstig.
Quellen
EuGH 8.5.2008, C-14/07, Weiss und Partner
VO(EG)1348/2000 des Rates vom 29.5.2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten: Art8 Abs1