Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer

01.05.2008

Seit 3. 5. 2008 gilt die Verpflichtung zum Nachweis einer Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge im Güter- und Personenkraftverkehr.

Im Bereich des Kraftfahrliniengesetzes und des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ist maßgeblicher Stichtag der 9. 9. 2008: Omnibus-Lenker, denen erstmals nach dem 9. 9. 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Wurde eine derartige Lenkberechtigung vor dem 10. 9. 2008 erteilt, muss der Lenker nur eine Weiterbildung nachweisen, und zwar spätestens bis zum 10. 9. 2013 bzw, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit.

Im Anwendungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes (Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C) ist der maßgebliche Stichtag jeweils ein Jahr später (9. 9. 2009 bzw 10. 9. 2014).

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation wird durch eine positiv abgelegte Prüfung vor einer Prüfungskommission erworben. Die theoretische Prüfung muss mindestens 4,5 Stunden dauern und aus Multiple-Choice-Fragen, einer Erörterung von Praxissituationen und einem mündlichen Prüfungsteil bestehen.

Bei der praktischen Fahrprüfung sind das rationelle Fahrverhalten und die Einhaltung der Verkehrssicherheit zu bewerten. Diese Prüfung hat mindestens 90 Minuten zu dauern. Sie soll das Fahren auf Straßen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ortsgebietes umfassen und nach Möglichkeit in Situationen mit unterschiedlicher Verkehrsdichte erfolgen.

Die Prüfung kann im Falle des Nichtbestehens frühestens nach 6 Wochen wiederholt werden.

Weiterbildung

Durch die Weiterbildung sind sämtliche für die jeweilige Führerscheinklasse bestimmten Sachgebiete zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besondere Betonung auf die Verkehrssicherheit und den rationelleren Kraftstoffverbrauch zu legen ist. Die Dauer der Weiterbildung hat 35 Stunden innerhalb von 5 Jahren zu betragen, die in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden geteilt werden können. Ausbildungseinheiten für die Weiterbildung sind von ermächtigten Ausbildungsstätten durchzuführen.

Fahrerqualifizierungsnachweis

Nach erfolgreicher Ablegung der Prüfung zur Grundqualifikation sowie nach Absolvierung der Weiterbildung werden Bescheinigungen ausgestellt. Bei Vorlage dieser Bescheinigungen hat die Führerscheinbehörde zur entsprechenden Führerscheinklasse als Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein den Zahlencode “95” einzutragen.

Quellen

BGBl II 2008/139, ausgegeben am 2. 5. 2008

Verordnung des BMVIT über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Fahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr (Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung – Berufskraftfahrer – GWB)

GütbefG: § 19

GElverkG: § 14a

KflG: § 44a

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