Investitionszuwachsprämie und Anmeldung eines LKWs
Ein LKW wird im Jahr 2002 bestellt und bezahlt, aber erst 2003 angemeldet und vom Käufer abgeholt. Eine Investitionszuwachsprämie für 2002 kann nur geltend gemacht werden, wenn ein besonderes Besitzkonstitut besteht.
Die Anschaffungskosten können nicht für das Jahr 2002 geltend gemacht werden, da als Anschaffungszeitpunkt der 2. 1. 2003 gilt. Dies ist jener Tag, an dem Anmeldung und Lieferung erfolgten und der Käufer somit die Möglichkeit erhielt, den LKW betrieblich zu nutzen.
Bei beweglichen Wirtschaftsgütern erfolgt die Anschaffung in der Regel mit der körperlichen Übergabe. Durch ein Besitzkonstitut hingegen kann der Unternehmer dem Abnehmer das Eigentum an einem bereits bestehenden Wirtschaftsgut übertragen, ohne die Innehabung des beweglichen Gegenstandes aufzugeben. Im vorliegenden Fall erfolgten Lieferung und körperlichen Übergabe im Jahr 2003. Dass der LKW noch im Jahr 2002 bestellt worden ist, ist genauso wenig entscheidend wie die noch im Jahr 2002 erfolgte Bezahlung.
VwGH 26. 7. 2007, 2007/15/0096
EStG: § 108e