Kein Pendlerpauschale für Außendienstmitarbeiter?
Kommen Außendienstmitarbeiter, die ihre beruflichen Fahrten von zu Hause aus antreten, regelmäßig einmal die Woche zu Besprechungen zum Betrieb, so sind diese Fahrten mit dem Firmenwagen zum Betrieb als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen. Die Überlassung der Kfz für diese Nutzung gilt somit als Sachbezug der Arbeitnehmer.
Ein Pendlerpauschale steht für diese Fahrten nicht zu, weil die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum nicht “überwiegend” zurückgelegt wird.
Den betroffenen Außendienstmitarbeitern standen firmeneigene Kfz zur Verfügung. Die Mitarbeiter traten ihre Reisetätigkeiten von zu Hause aus an und verrichteten dort auch diverse organisatorische Arbeiten. Jeden Montag waren sie überdies für mehrere Stunden im Betrieb anwesend. In dieser Zeit standen vor allem Besprechungen mit Kollegen im Betrieb an, die folgende Bereiche umfassten: Auftragsplanung, Abstimmung der Interessentenverwaltung mit dem Sekretariat, Besprechung über Produktionen mit dem Werkstattleiter (insbesondere wegen Sonderproduktionen), wöchentliche Berichterstattung an den Chef sowie Besprechung mit dem Versandleiter über Auslieferungstermine oder Routenänderungen.
Vorliegen einer Arbeitsstätte
Hier handelt es sich beim Aufenthalt an der Arbeitsstäte um zeitraumbezogene regelmäßige Tätigkeiten im Betrieb des Arbeitgebers. Selbst wenn der Dienstnehmer die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen aufsucht, liegt Innendienst vor.
Quellen
VwGH 19.3.2008, 2006/15/0289
EStG: §15 Abs2
SachbezugsVO: §4 Abs1