Kündigung nach Betriebsübergang

01.10.2007

Verstößt der neue Arbeitgeber gegen das Kündigungsverbot nach einem Betriebsübergang und kündigt einen Arbeitnehmer, hat dieser die Wahl: Er kann auf die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bestehen oder die an sich unwirksame Kündigung akzeptieren.

Will der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, kann er bei frist- und terminwidrigen Kündigungen eine Entschädigung verlangen. Wurde die Kündigung aber frist- und termingerecht ausgeprochen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus.

Keine Sperrfrist bei Betriebsübergang

Anders als in Fällen des besonderen Bestandschutzes (zB Mitglieder des Betriebsrats, Mutterschutz, Väter-Karenz), gibt es bei einem Betriebsübergang keine Sperrfrist, innerhalb deren Kündigungen generell untersagt wären.

Zweck des Kündigungsschutzes beim Betriebsübergang ist es, Kündigungen zu verhindern, die aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgen. Kündigungen, die damit nicht in Zusammenhang stehen, sind immer zulässig. Eine bestimmte Frist, vor deren Verstreichen eine Kündigung jedenfalls mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang steht, gibt es allerdings nicht.

OGH 8. 8. 2007, 9 ObA 55/07i

AVRAG: § 3

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.