Kündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation
Bei einer In-vitro-Fertilisation liegt noch keine Schwangerschaft einer gekündigten Arbeitnehmerin vor, wenn zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ihre Eizellen zwar bereits befruchtet, aber noch nicht in ihre Gebärmutter eingepflanzt worden sind. Der Kündigungsschutz der Mutterschutz-RL kommt daher nicht zur Anwendung.
Allerdings kann die Kündigung eine unmittelbare Diskriminierung darstellen, sofern nachgewiesen ist, dass hauptsächlicher Grund für die Kündigung die Tatsache ist, dass sich die Arbeitnehmerin einer solchen In-vitro-Fertilisation unterzogen hat.
Quellen
EuGH 26. 2. 2008, C-506/06, Mayr
MSchG: § 10 Abs 1
RL 92/85/EWG
RL 76/297/EWG