Kündigungsschutz bei Schwangerschaft – auch Kündigungsvorbereitung unzulässig
Während der Kündigungsschutzfrist bei Schwangerschaft und nach einer Entbindung ist nicht nur der Ausspruch der Kündigung untersagt, sondern auch vorbereitende Maßnahmen, wie etwa die Suche eines endgültigen Ersatzes für die betroffene Arbeitnehmerin.
Eine auf der Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes beruhende Kündigungsentscheidung verstößt generell gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie der EU – auch wenn diese Kündigungsentscheidung erst nach Ablauf der vorgesehenen Schutzzeit mitgeteilt wird.
Eine mögliche Entlassung kann für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen eine große Gefahr darstellen – bis hin zu dem Risiko, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird. Deshalb hat die EU einen besonderen Schutz für Frauen vorgesehen: Das Verbot der Kündigung gilt für die Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs.
Für diesen Zeitraum ist keine Abweichung vom Kündigungsverbot vorgesehen, außer in Ausnahmefällen, die nicht mit dem besonderen Zustand der Arbeitnehmerin in Zusammenhang stehen. Dann muss der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung aber auch schriftlich angeben.
Kündigungsvorbereitungen sind verboten
Das Verbot der Kündigung von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen während der Schutzzeit ist nicht nur auf die Mitteilung der Kündigung beschränkt. Der Schutz schließt auch aus, dass eine Kündigung beschlossen wird oder dass Vorbereitungen für eine Kündigung getroffen werden.
Ein Arbeitgeber, der zB eine schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihres Zustands ersetzen will, und der von dem Moment an, in dem er von der Schwangerschaft erfährt, konkrete Schritte zur Ersetzung der Arbeitnehmerin unternimmt (zB Schaltung einer Stellenanzeige) verfolgt nämlich genau das zu verhindernde Ziel: die Kündigung einer Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft.
Ziel der Gleichbehandlung
Die Entlassung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft oder während ihres Mutterschaftsurlaubs aus Gründen, die mit ihrer Schwangerschaft und/oder der Geburt des Kindes zusammenhängen, stellt eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Dies verstößt gegen die Gleichbehandlungs-Richtlinie.
Eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, existiert nicht. Entsprechende Sanktionen müssen jedoch einen tatsächlichen und wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und eine wirklich abschreckende Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber haben.
Quellen
EuGH 11. 10. 2007, C-460/06, Paquay
MSchG: § 10
RL 92/85/EWG: Art 10
RL 76/207/EWG: Art 2, Art 5