Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

01.11.2007

Gute Nachrichten für all jene, die zur Erfüllung ihres Kinderwunsches auf künstliche Befruchtung angewiesen sind: In Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern werden Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Voraussetzung für die Anerkennung dieser Kosten in der Steuererklärung ist allerdings, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt wurde.

Zwangsläufigkeit

Für die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung muss eine sog “Zwangsläufigkeit” vorliegen. Dem Steuerpflichtigen erwächst eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Benötigt eine Frau (bzw ein Paar) zur Erfüllung des Kinderwunsches medizinische Hilfe, muss sie zwangsläufig die Kosten hierfür aufbringen.

Auch das In-Vitro-Fertilisations-Fonds-Gesetz sieht in bestimmten Fällen eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand vor. Dies unterstreicht, dass eine homologe Befruchtung (Befruchtung mit Samenzellen/Eizellen von Partnern einer bestehenden Ehe oder Lebensgemeinschaft) als steuerlich zu berücksichtigende Heilbehandlung anzusehen ist.

Quellen

VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0138

EStG: § 34 Abs 3

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