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Mietzinsanhebung wegen Unternehmensverpachtung

Die Verpachtung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens verhindert nur in Ausnahmefällen eine Mietzinsanhebung durch den Vermieter: Wenn das Unternehmen vom Hauptmieter aus wichtigen, in seiner Person gelegenen Gründen (insb Krankheit) für einen Zeitraum von insgesamt höchstens fünf Jahren verpachtet wird, so wird der Hauptmietzins nicht angehoben. Die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung setzt jedoch voraus, dass es sich beim Hauptmieter um eine natürliche Person handelt. Eine analoge Anwendung auf eine juristische Person ist nicht möglich.

Dass die vorübergehende Verpachtung des Unternehmens aufgrund gesundheitlicher Probleme des mitarbeitenden Alleingesellschafters und einzigen Geschäftsführers der Mieter-GmbH erforderlich war, kann eine Mietzinsanhebung daher nicht verhindern.

Quellen

OGH 23.1.2008, 7Ob231/07g

MRG: §12a Abs6