Nachweis von Vordienstzeiten für die KV-Einstufung

01.09.2008

Für anrechenbare Vordienstzeiten gilt eine wechselseitige Informations- bzw Bekanntgabepflicht, um die richtige Einstufung des Arbeitnehmers zu ermöglichen. Der Arbeitnehmer ist zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten verpflichtet; im Gegenzug trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, den Arbeitnehmer zur Vorlage eines Nachweises (Zeugnisse, Arbeitspapiere) der im Bewerbungsschreiben erwähnten Vordienstzeiten ausdrücklich aufzufordern. Verletzt der Arbeitgeber diese Aufklärungspflicht, wird eine allfällige kollektivvertragliche Verfallsfrist nicht ausgelöst.

Zweck der Bekanntgabepflicht besteht darin, dass der Arbeitgeber schon anlässlich der Begründung des Arbeitsverhältnisses in der Lage sein muss, die Fähigkeit des Arbeitnehmers und das Ausmaß der Gehaltsbezüge zu überblicken. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Bekanntgabe (allenfalls) anrechenbarer Vordienstzeiten ist damit eine vorvertragliche Aufklärungspflicht, die aus der Rücksichtnahme auf die Interessen des potenziellen Vertragspartners entspringt.

Hat der Arbeitnehmer seiner Bekanntgabepflicht (voll) entsprochen, und schließt der Arbeitgeber daraufhin mit ihm sofort den Arbeitsvertrag ab, so gibt er damit mangels eines entsprechenden Vorbehalts in der Regel zu erkennen, dass er zur Anrechnung der bekanntgegebenen Vordienstzeiten in dem im KV vorgesehenen Ausmaß bereit ist. Der Arbeitnehmer darf in dieser Situation im Zweifel davon ausgehen, dass seine Vordienstzeiten in der konkreten Gehaltsvereinbarung bereits berücksichtigt wurden bzw, falls die Parteien zur Frage der Gehaltshöhe auf den KV Bezug genommen haben, bei der danach vorzunehmenden Einstufung berücksichtigt werden.

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

In dieser Situation trifft allerdings auch den Arbeitgeber eine korrespondierende Aufklärungspflicht bzw (nach Vertragsabschluss) eine entsprechende Fürsorgepflicht. Er muss den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Anrechnung der im Bewerbungsschreiben erwähnten Vordienstzeiten noch eines zusätzlichen Nachweises durch entsprechende Zeugnisse oder Arbeitspapiere bedürfe, falls er darauf noch einen Wert legt. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss die Einreihung in die Verwendungsgruppe, die Anzahl der angerechneten Verwendungsgruppen-Jahre und die Höhe des Gehalts nicht mittels Dienstzettels bekannt gegeben hat.

Für den Arbeitgeber ist daher empfehlenswert, die Anrechnung von Vordienstzeiten ausdrücklich von der Vorlage von Zeugnissen oder Arbeitspapieren abhängig zu machen und darauf hinzuweisen, dass zunächst nur die Anrechnung erwiesener (bescheinigter) Vordienstzeiten erfolgt.

Quellen

OGH 16.6.2008, 8ObA 19/08i

IT-KV: §15

ABGB: § 1157

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