Rücktransport von Baustelle – Haftung des Arbeitgebers

01.10.2008

Ein Arbeitgeber verletzt seine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern, wenn er keinerlei effektive Vorkehrungen für den Rücktransport seiner Arbeitnehmer von einer Baustelle an einer Hochgebirgsstraße durch einen qualifizierten Fahrer trifft. Folglich haftet der Arbeitgeber der AUVA für die von ihr erbrachten Leistungen an die bei einem Verkehrsunfall beim Rücktransport verletzten Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in Bezug auf all jene Aspekte zu sorgen, die die Arbeit betreffen. Er hat dabei ua auch eine geeignete Organisation und die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat der Arbeitgeber bei Baustellen, an denen er nicht selbst anwesend ist, eine geeignete Person damit zu beauftragen, auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten. Der Arbeitgeber muss auch für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz sorgen.

Allgemein gilt, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer – soweit es nach der Natur der Arbeitsleistung möglich ist – geschützt werden. Die den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflichten erstrecken sich dabei nicht nur auf die direkt beim Arbeitgeber “angestellten” Arbeitnehmer, sondern auch auf überlassene Arbeitnehmer.

Ein vermeidbarer Verkehrsunfall?

Eine Baugesellschaft führte Bauarbeiten an einem Straßentunnel einer Gebirgsstraße durch. Den Arbeitnehmern standen drei Fahrzeuge zur Verfügung, um nach Schichtende von der Baustelle ins Tal zu kommen. Die Fahrzeuge waren keiner bestimmten Person zugeordnet: Jeder Mitarbeiter, der einen Führerschein besaß, war zur Inbetriebnahme berechtigt. Der Arbeitgeber ließ bei Dienstantritt die Mitarbeiter grundsätzlich eine Fahrunterweisung unterschreiben, die die Nutzung der Fahrzeuge auf ihre Mitarbeiter einschränkte, wobei jedoch nicht alle Mitarbeiter die Unterschrift leisteten.

Bei einer Talfahrt nach Schichtende ereignete sich auf dieser Gebirgsstraße gegen 23.00Uhr nachts ein Verkehrsunfall, bei dem der Lenker und der Beifahrer starben und weitere drei Mitarbeiter verletzt wurden. Der Unfall war auf einen Fahrfehler des Lenkers zurückzuführen. Von den fünf verunglückten Mitarbeitern hätte nach den betriebsinternen Vorschriften keiner den Unfallwagen lenken dürfen. So hatten weder Fahrer noch Beifahrer einen Führerschein. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs behauptete gegenüber seinen Kollegen, dass er einen Führerschein habe, und hatte auch bereits davor mehrmals Dienstfahrzeuge gelenkt.

Die Unfallversicherungsanstalt leistete für die tödlich verunglückten Arbeitnehmer ua einen Teilersatz für die Bestattungskosten und hat auch die Kosten der Waisenrente für die Tochter des verunglückten Beifahrers zu tragen. Mit ihrer Klage begehrte die AUVA ua vom Arbeitgeber und dessen Haftpflichtversicherung Regress; dem Arbeitgeber sei ein Verschulden daran anzulasten, dass er das Fahrzeug einem Arbeitnehmer überlassen habe, ohne sich vom Vorhandensein einer Lenkerberechtigung zu überzeugen. Überdies treffe den Arbeitgeber ein Organisationsverschulden.

Verschulden des Arbeitgebers

Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber gegen seine Organisations- und Unterweisungsverpflichtungen verstoßen. Er hat keinerlei effektive Vorkehrungen getroffen, um den Rücktransport der Arbeitnehmer durch einen qualifizierten Fahrer zu gewährleisten. Er hat sich keinen Überblick über die tatsächlich vorhandenen Lenkerberechtigungen und die Qualifikation der potenziellen Fahrer verschafft und auch nicht geregelt, wer die Arbeitnehmer zurückzubringen hat. Doch gerade bei einer Nachtfahrt in besonders exponiertem Gelände, auf einer gesperrten Straße bei erschwerten Fahrbedingungen im Hochgebirge ist diese Frage von besonderer Bedeutung ist.

Dadurch, dass er keinerlei organisatorische Vorkehrungen getroffen hat, sondern dies einfach der “Gruppendynamik” in einer Extremsituation überließ, hat er die allgemeine Fürsorgeverpflichtung verletzt.

Diese Verletzung bezieht sich aber auch auf den konkret durch den gruppendynamischen Prozess dann “erkorenen”, nicht qualifizierten Lenker, dessen Lenkertätigkeit der Arbeitgeber ohne entsprechende Überprüfung auch davor bereits mehrmals zugelassen und ihn damit aus dem Blickwinkel der Gruppe als qualifizierten Lenker hervorgehoben hat. Dass sich der Lenker nicht gegen seine “Wahl” unter Hinweis auf die mangelnde Lenkerberechtigung gestellt hat, ist ihm zwar als Mitverschulden anzurechnen, ändert aber nichts am Verschulden des Arbeitgebers auch ihm gegenüber. Insgesamt ist somit von einem Verschulden des Arbeitgebers an dem Unfall auszugehen und von einem Mitverschulden des Lenkers im Umfang von einem Drittel.

Quellen

OGH 5.6.2008, 9ObA 143/07f

ABGB: §1157

ASchG: § 3

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