Personenbetreuung – Standes- und Ausübungsregeln

01.10.2007

Auch für die Leistungen der Personenbetreuung müssen Ausübungs- und Standesregeln gelten. Diese wurden nun – ergänzend zum Hausbetreuungsgesetz – mit einer Verordnung des BMWA zum 15. 10. 2007 erlassen.

Zu den Ausübungsregeln zählt, dass vor allem das Wohl des zu Betreuenden zu achten ist. Die Verordnung regelt auch, welche Mindestinhalte ein Betreuungsvertrag zu enthalten hat.

Dem Vermittler von Leistungen der Personenbetreuung werden ebenfalls besondere Sorgfalts- und Informationspflichten auferlegt. Darunter fallen ua die Verpflichtungen, vor Vertragsabschluss über den Preis der Vermittlungstätigkeit aufzuklären und einen schriftlichen Vermittlungsvertrag abzuschließen.

Hausbetreuungsgesetz

Mit diesem Gesetz wurde die Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen in deren Privathaushalten geschaffen. In dem Gesetz werden arbeitsrechtliche und qualitätssichernde Maßnahmen festgesetzt.

Neben der Möglichkeit der Betreuung in einem Dienstverhältnis wurde neu das Gewerbe der Personenbetreuung eingeführt, das zu den freien Gewerben zählt. So ist zwar kein Befähigungsnachweis erforderlich, eine Anmeldung des Gewerbes jedoch schon.

Verordnung des BMWA über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung

BGBl II 2007/278, ausgegeben am 12. 10. 2007

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