Pkw: Wann darf der halbe Sachbezug angesetzt werden?
Hat ein Arbeitnehmer ein Firmenauto, wird sowohl die
- Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung als auch
- die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer
um einen Sachbezug erhöht.
Dies ist der Fall, wenn allein die Möglichkeit besteht, dass er dieses Fahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nützen kann.
Die monatliche Höchstgrenze für den Sachbezug für die PKW-Privatnutzung beträgt € 600,00. Liegt die Privatnutzung nachweislich unter 500 km pro Monat (jährlich 6.000 km), ist ein Höchstbetrag von € 300,00 anzusetzen (halber Sachbezug).
Tipp für den Arbeitgeber
Der Pkw-Sachbezug ist ein häufiges Thema bei Prüfungen sowohl für die Finanz als auch für die Sozialversicherung. Wenn der Prüfer in den Aufzeichnungen (z.B. Fahrtenbücher) Mängel entdeckt, haften dafür auch Sie als Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen des Dienstnehmers sind also genau zu kontrollieren. Enthalten sie Mängel, ist der volle Sachbezug anzusetzen. Der halbe Sachbezug kann vom Dienstnehmer auch im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.
UFS-Entscheidung
In einer aktuellen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Salzburg (UFS) wurde der halbe Sachbezug nicht anerkannt.
Warum war das vorgelegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß?
Der Steuerpflichtige betreute Filialen in ganz Österreich. Er wies seine dienstlichen Fahrten nach, in dem er das Adressenverzeichnis des Filialnetzes und die genauen Adressen angab. Bei dem vorgelegten Fahrtenbuch wurden keine Routenangaben vermerkt bzw. keine Orte als Zwischenziele angeführt. Dadurch konnten die zurückgelegten Kilometer nicht genau überprüft werden. Weiters gab er bei vielen Dienstreisen als Ende der Reise die Adresse seines Büros an, begann dann allerdings die nächste Eintragung mit „Zuhause“.
Achtung
Der Steuerpflichtige hatte die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als dienstliche Fahrten ausgewiesen. Diese gelten aber bei der Berechnung der Kilometer als Privatfahrten und sind in die jährliche 6.000 km-Grenze miteinzurechnen.
Stand: 19. Dezember 2013