Reisekosten-Novelle2007: Häufige Fragen

01.01.2008

Einige praktische Fragen, die in Zusammenhang mit der Umsetzung der Reisekosten-Novelle 2007 bereits öfters auftauchten, wurden vom BMF nun beantwortet.

Frage 1

In verschiedenen Kollektivverträgen stellt der Reisekostenanspruch auf das vorübergehende Verlassen des Dienstortes ab. Könnte diese Formulierung “vorübergehendes Verlassen” bedeuten, dass Personen, die den Dienstort nicht nur vorübergehend verlassen, keinen Anspruch auf Tagesgeld haben und damit auch keine Steuerfreiheit gegeben ist?

Ebenso könnte ein Anspruch auf Tagesgeld bei Fahrtätigkeit in einem bestimmten Bereich (Gebiet) verneint werden, weil der Bereich als Tätigkeitsort angesehen wird. Wie ist ab 1. 1. 2008 in diesen Fällen vorzugehen?

In diesen Fällen wird derzeit ein Anspruch auf Tagesgeld unterstellt. Zur Klarstellung des Anspruchs auf Tagesgeld in den KV (zur Sanierung der entsprechenden Formulierungen) wurde eine Frist bis 31. 12. 2007 eingeräumt. Angesichts der Unsicherheit iZm der Neuregelung der Reisekosten war den KV-Partnern eine kurzfristige Umstellung der KV nicht möglich. Darüber hinaus bestehen verschiedene Auffassungen, wie das Wort “vorübergehend” auszulegen ist. Die Übergangsregelung in Rz 735b und Rz 735c LStR 2002 zur Umstellung der KV wird daher bis 31. 12. 2009 verlängert.

Frage 2

Muss man Kollektivverträge ändern und die neuen Tatbestände des § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 (Steuerbefreiung von Tagesgeldern) in die KV aufnehmen?

Nein, das ist nicht erforderlich. Sofern KV die Zahlung von Reisekostenersätzen verpflichtend vorsehen, sind diese entsprechend den Bestimmung im Einkommensteuergesetz zu beurteilen. Eine Anführung der einzelnen Tatbestände in den KV würde steuerlich zu keinem anderen Ergebnis führen.

Frage 3

Kann der Anspruch auf Tagesgeld nach der 24-Stunden-Regelung ermittelt werden und in der Folge die Versteuerung nach der Kalendertagsregelung erfolgen?

Nein. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. Grundsätzlich steht das Tagesgeld für Inlands- und Auslandsreisen nach der 24-Stunden-Regelung zu. Nur wenn eine arbeitsrechtliche Vorschrift die Berechnung (Anspruchsermittlung) nach Kalendertagen vorsieht oder der Arbeitgeber mangels Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Vorschrift nach Kalendertagen abrechnet, ist diese Abrechnungsmethode auch steuerrechtlich maßgeblich.

Die Möglichkeit der Kalendertagsabrechnung wurde aus Vereinfachungsgründen für jene Arbeitgeber geschaffen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften nach diesem Modus abrechnen (ermitteln) müssen.

Wird aber der Anspruch auf Tagesgeld (die Höhe des Tagesgeldes) nach der 24-Stunden-Regelung ermittelt, hat auch die Versteuerung danach zu erfolgen.

Steuerfreiheit besteht nur für jene Tagesgelder, die der Arbeitgeber aufgrund arbeitsrechtlicher Vorschriften zu zahlen hat.

Frage 4

Wie ist die “Außendiensttätigkeit” oder eine “Baustellentätigkeit” vom Tatbestand der “vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde” abzugrenzen?

Der Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeindekommt nur dann zum Tragen, wenn nicht einer der davor angeführten Tatbestände zutrifft. Er kommt daher nur subsidiär zur Anwendung.

Beim Tatbestand der vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde handelt es sich grundsätzlich um eine Innendiensttätigkeit. Diese liegt vor, wenn am Einsatzort ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird, der allerdings vom betreffenden Arbeitnehmer nicht auf Dauer, sondern eben nur vorübergehend ausgefüllt wird. Beispiele sind ein Ausbildungsaufenthalt oder eine vorübergehende Vertretung.

Frage 5

Wie sind Dienstreisen zu anderen Standorten des Arbeitgebers (nicht aber bei Baustellen- oder Montagetätigkeit) zu beurteilen, wenn für den Arbeitnehmer an diesen Standorten kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht?

Steht an anderen Standorten des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer kein Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Dienstreisen zu diesen Einsatzorten grundsätzlich als Außendiensttätigkeit einzustufen. Beispiele für Außendiensttätigkeit sind:

  • Ein Mitarbeiter ist ständig in einer Filiale beschäftigt. Wöchentlich findet eine Dienstbesprechung in der Zentrale statt. Ein Arbeitsplatz steht ihm dort nicht zur Verfügung. (Außendiensttätigkeit in der Zentrale).
  • Ein Mitarbeiter ist ständig in der Zentrale beschäftigt. Er besucht aber die Filialen für Schulungs-, Informations-, Prüfungs-, Kontrolltätigkeit oder für Wartungsarbeiten. Für derartige “Besuche” aus der Zentrale wird in den Filialen kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. (Außendiensttätigkeit in den Filialen).

Frage 6

Wie ist vorzugehen, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig an mehreren Betriebsstandorten, an denen ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, tätig wird?

Wird ein Arbeitnehmer regelmäßig an verschiedenen Betriebsstandorten/Betriebsstätten (nicht aber für Baustellen- oder Montagetätigkeit) des Arbeitgebers tätig und steht an diesen Standorten ein Arbeitsplatz zur Verfügung, liegt steuerrechtlich keine Dienstreise vor. Ebenso liegt keine vorübergehende Tätigkeit an einem anderen Einsatzort vor, weil das Tätigwerden von vornherein auf Dauer und nicht vorübergehend angelegt ist. Kosten für Fahrten zwischen zwei Arbeitsstätten stellen immer Werbungskosten dar.

Frage 7

Liegt auch bei Baustellentätigkeit oder Fahrtätigkeit eine Begrenzung des Tagesgeldes für den Zeitraum von 6 Monaten vor?

Nein. Eine zeitliche Begrenzung des steuerfreien Tagesgeldes gibt es nur im Fall der vorübergehenden Tätigkeit an einem anderen Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde.

Quellen

Information des BMF vom 17. 12. 2007, BMF-010222/0233-VI/7/2007 (hier geringfügig abgeändert)

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