Schwimmbad bei Kfz-Betrieb – kein notwendiges Betriebsvermögen
Ein Schwimmbad, das ein Kfz-Betrieb zum Zweck der Beibehaltung des Standortes bzw des Vertragshändlerstatus für die Marke Citroen errichten lässt, stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar – selbst wenn sich ab und zu ein Mitarbeiter oder ein (auswärtiger) Kunde durch einen Sprung ins kühle Nass erfrischt.
Wichtige Fakten sprechen nämlich dagegen, das Schwimmbad als notwendiges Betriebsvermögen anzuerkennen: So nützen der Unternehmer und seine Familie den Pool auch privat – schließlich befindet sich dieser direkt neben dem Elternhaus des Unternehmers (die Betriebsadresse ist gleich die Wohnsitzadresse der Eltern). Wenn daher das Finanzamt das Schwimmbecken als notwendiges Privatvermögen behandelt und daraus die steuerlichen Konsequenzen gezogen hat, kann dem nicht entgegengetreten werden.
Beibehaltung Vertragshändlerstatus
Der Unternehmer argumentiert, durch die Errichtung des Schwimmbeckens sei quasi die Beibehaltung des Standortes bzw des Vertragshändlerstatus gesichert worden. Sein Kfz-Betrieb war Vertragshändler und autorisierte Reparaturwerkstätte für die Automarke Citroen. Die Anfang 2002 von der Autofirma Citroen neu festgelegten Regeln für ihr zukünftiges Händlernetz (Standorte in der Nähe eines Einkaufszentrums oder an einer Durchzugsstraße bzw unweit der Konkurrenzbetriebe) konnte der Betrieb nicht erfüllen.
Mit einem neuen Konzept wollte er daher die Firma Citroen davon überzeugen, dass auch der bestehende Standort interessant sein könnte. Teil dieses Konzepts war die Gestaltung des Grünbereichs des Betriebsgeländes mit kleinem Schwimmbecken (8 x 4 Meter), um damit Kunden anzusprechen.
Doch diese Behauptung ist durch nichts bewiesen. Für die Entscheidung der Firma Citroen dürften wohl eher die in die Modernisierung des Betriebs (ohne Schwimmbad und Grünbereich) getätigten Investitionen in Höhe von 230.000 € den Ausschlag gegeben haben.
Quellen
UFS Graz 3. 3. 2008, RV/0309-G/07
EStG: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2