Nehmen Sie sich vor dem Jahreswechsel ausreichend Zeit, um Ihre Steuersituation nochmals zu überdenken. Nachfolgend haben wir eine Checkliste der Steuersparpotenziale erstellt, die man noch vor dem Jahreswechsel beachten sollte.
1. Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung bei Bilanzierern
Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert. (Anzahlungen sind nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten.)
Daher: Die Auslieferung des Fertigerzeugnisses – wenn möglich – mit Abnehmern für den Jahresbeginn 2011 vereinbaren. Arbeiten sollten erst mit Beginn 2011 fertig gestellt werden. Genaue Dokumentation der Fertigstellung für das Finanzamt.
2. Glättung der Progression bzw. Gewinnverlagerung bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Dabei ist darauf zu achten, dass nur Zahlungen ergebniswirksam sind (den Gewinn verändern) und nicht der Zeitpunkt des Entstehens der Forderung oder Verbindlichkeit, wie dies bei der doppelten Buchhaltung (= Bilanzierung) entscheidend ist. Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch insbesondere für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben (z.B. Löhne, Mieten, Versicherungsprämien, Zinsen) die fünfzehntägige Zurechnungsfrist zu beachten. Beispiel: Die Mietzahlung für Dezember 2010, die am 15.1.2011 bezahlt wird, gilt aufgrund der fünfzehntägigen Zurechnungsfrist noch im Dezember 2010 als bezahlt.
3. Gewinnfreibetrag
Im Jahr 2010 können natürliche Personen einen Gewinnfreibetrag von 13 % geltend machen. Der Gewinnfreibetrag ist zweistufig. Zum einen gibt es den Grundfreibetrag bis zu einer Gewinnhöhe von € 30.000,00. Bis zu dieser Grenze können 13 % vom Gewinn steuerfrei belassen werden. Übersteigt der Gewinn diesen Betrag, kann ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Diese Investitionen müssen mindestens eine Nutzungsdauer von vier Jahren haben. Auch bestimmte Wertpapiere zählen dazu, wenn sie mindestens vier Jahre dem Unternehmen gewidmet werden. Jedoch kann der Freibetrag in Summe nur € 100.000,00 betragen.
4. Vorzeitige Abschreibung
Die vorzeitige Absetzung für Abnutzung ermöglicht im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Abschreibung von 30 %. Werden bestimmte, begünstigte Wirtschaftsgüter noch 2010 angeschafft, so ist die vorzeitige Abschreibung in voller Höhe möglich, auch wenn die Inbetriebnahme erst 2011 erfolgt. Die vorzeitige Abschreibung läuft mit 31.12.2010 aus!
5. Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,00 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2011 ohnehin geplant ist.
6. Halbjahresabschreibung für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2010, steht eine Halbjahres-AfA zu.
7. Ertragssteuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei aber um von Mitarbeitern empfangene Sachzuwendungen (Warengutscheine, Wein usw.) handeln. Als Sachzuwendungen werden von der Finanzverwaltung aber auch Gutscheine oder Geschenkmünzen anerkannt, die nicht in Geld abgelöst werden können. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise auch Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.
8. Umsatzgrenze für Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 30.000,00 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind die vereinnahmten Entgelte relevant. Ist gegen Jahresende diese Grenze nahezu ausgeschöpft, kann es Sinn machen, den Zufluss von Umsätzen wenn möglich in das Folgejahr zu verschieben, um nicht den Kleinunternehmerstatus zu verlieren. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um 15 % überschritten werden. Umsätze aus Hilfsgeschäften inklusive einer Geschäftsveräußerung bleiben außer Ansatz.
9. Letztmalige Möglichkeit der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
Mit Jahresende läuft die Fünf-Jahres-Frist für die Antragstellung der Arbeitnehmerveranlagung 2005 aus.
Stand: 13. Oktober 2010