SV-Beiträge: Berücksichtigung ausländischer Einkünfte
Den EU-Mitgliedstaaten wird nicht vorgeschrieben, welche Einkünfte sie in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge einbeziehen müssen. Ein Mitgliedstaat kann daher Einkünfte, die der Arbeitnehmer oder Selbstständige in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, von der Bemessungsgrundlage für SV-Beiträge ausschließen. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit bleibt vom Gemeinschaftsrecht nämlich unberührt.
Bei Festlegung der Bemessungsgrundlage der SV-Beiträge ist es Sache des jeweils betroffenen Mitgliedstaats, die für die Berechnung dieser Beiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der betreffende Mitgliedstaat jedoch das Gemeinschaftsrecht zu beachten. Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten ist also nicht unbegrenzt: Es ist dafür zu sorgen, dass eine Person nicht wegen der Ausübung ihres Rechts auf Freizügigkeit benachteiligt wird und dass die ausgearbeitete Regelung dieser Person nicht den sozialen Schutz entzieht.
Ausschluss ausländischer Einkünfte zulässig
Die Mitgliedstaaten können die Höhe der SV-Beiträge eines Gebietsansässigen anhand des Gesamtbetrags von dessen Einkünften berechnen – doch sie sind nicht dazu verpflichtet. So kann ein Mitgliedstaat die Einkünfte eines Selbstständigen, die dieser in einem anderen Mitgliedstaat erzielt, von der Berechnung ausschließen – vor allem aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Einkommensteuer.
Bei einem Anwalt mit Wohnsitz in Frankreich, der als Selbstständiger über Einkünfte aus seiner Tätigkeit in einer Pariser Kanzlei und darüber hinaus für eine englische Rechtsanwaltskanzlei verfügt, können so die in Großbritannien erzielten Einkünfte bei der Berechnung der SV-Beiträge unberücksichtigt bleiben.
Quellen
EuGH 3. 4. 2008, C-103/06, Derouin
VO (EWG) 1408/71: Art 14a