Gemeinsame Kontrolle eines Unternehmens durch Minderheitsgesellschafter

01.07.2008

Gleichläufige und hinreichend starke finanzielle und wirtschaftliche Interessen von (Minderheits-)Gesellschaftern können rein faktisch eine gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen begründen, auch ohne dass eine gemeinsame Kontrollausübung rechtlich fixiert wäre. Die Wahrscheinlichkeit einer dauerhaften und stabilen Allianz bei einer Mehrzahl von Minderheitsgesellschaftern ist aber grundsätzlich eher gering.

Zur Erlangung gemeinsamer Kontrolle ist es nicht erforderlich, dass der Erwerber einen bestimmenden Einfluss auf das Tagesgeschäft des Unternehmens ausüben kann. Entscheidend ist, dass die Vetorechte der Muttergesellschaft ausreichen, um das strategische Wirtschaftsverhalten zu beeinflussen. Zu diesem Bereich zählen Entscheidungen über das Budget, den Geschäftsplan, größere Investitionen oder die Besetzung der Unternehmensleitung.

Alleinige Kontrolle

Diese Form der Kontrolle wird erworben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller dem Erwerber zustehenden Einflussmöglichkeiten dieser allein in der Lage ist, das strategische Wettbewerbsverhalten eines Unternehmens zu bestimmen.

Alleinige Kontrolle liegt vor, wenn ein Unternehmen die Stimmrechtsmehrheit an einem anderen Unternehmen hält, also strategische Geschäftsentscheidungen gegen den Willen der anderen Gesellschafter durchsetzen kann. Daneben gibt es auch die Möglichkeit einer “negativen alleinigen Kontrolle”: Dies bedeutet, dass ein einzelner Gesellschafter strategische Entscheidungen durch ein Veto verhindern, nicht jedoch allein durchsetzen kann. Letzteres ist etwa bei einer Stimmrechtsverteilung zwischen drei Gesellschaftern von 50:25:25 der Fall, weil der Hälftegesellschafter die mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschlüsse blockieren kann und damit die negative alleinige Kontrolle ausübt.

Quellen

OGH als KOG 21. 1. 2008, 16 Ok 7/07

KartG 2005: § 7 Abs 1 Z 5

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