Unterhaltsabsetzbetrag – Regelbedarfsätze für das Kalenderjahr 2008

01.12.2007

Wichtige Zahlen für jene, die Unterhalt für ein Kind leisten oder bekommen: Die neuen monatlichen Regelbedarfsätze wurden per 1. Juli angepasst und gelten für das gesamte Kalenderjahr 2008. Die Regelbedarfsätze werden dann angewendet, wenn die Behörde keine bestimmte Höhe der Unterhaltsleistungen festgesetzt hat.

Steuerrechtlich sind die Regelbedarfsätze für den Unterhaltsabsetzbetrag von Bedeutung: Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, ist eine Bestätigung jener Person vorzulegen, die den Unterhalt erhält. Aus diesem Dokument muss hervorgehen, welche Summe als Unterhalt vereinbart wurde – und welche Summe tatsächlich auch bezahlt wurde. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht nämlich nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn der vereinbarte Unterhalt voll bezahlt wurde und die folgenden, von den Gerichten angewendeten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden.

Altersgruppe: 0 – 3 Jahre €170,-
3 – 6 Jahre €217,-
6 – 10 Jahre €280,-
10 – 15 Jahre €321,-
15 – 19 Jahre €377,-
19 – 28 Jahre €474,-

Unterhaltsabsetzbetrag

Einem Steuerpflichtigen steht ein Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 Euro monatlich zu, wenn er für ein Kind Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt zugehört und für das weder ihm noch seinem (Ehe-)Partner Familienbeihilfe gewährt wird.

Leistet er für mehr als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 Euro und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von jeweils 50,90 Euro monatlich zu.

Erfüllen mehrere Personen in Bezug auf ein Kind die Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag, so steht der Absetzbetrag nur einmal zu.

Quellen

Erlass des BMF vom 7. 12. 2007, BMF-010222/0230-VI/7/2007

EStG: § 33 Abs 4 Z 3 lit b

LStR: Rz 795 ff

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