Unterschiedliche Kündigungsregelung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

01.03.2008

Bei im Dienstvertrag festgelegten Kündigungsfristen darf der Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden als der Arbeitgeber. Folgende vertragliche Regelung ist jedoch zulässig: Dem Arbeitgeber wird ein Kündigungsrecht zum 15. oder Letzten eines Kalendermonats unter Einhaltung einer 6-wöchigen Kündigungsfrist eingeräumt. Der Arbeitnehmer hingegen kann das Dienstverhältnis nur zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auflösen.

Wird keine für den Angestellten günstigere Vereinbarung geschlossen, regelt das Angestelltengesetz (AngG) folgende Kündigungsmöglichkeiten:

  • Der Arbeitgeber kann das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres lösen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten 2. Dienstjahr auf 2 Monate. Die Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung nicht verkürzt werden. Jedoch kann vereinbart werden, dass die Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.
  • Der Angestellte kann das Dienstverhältnis mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Diese Kündigungsfrist kann durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist darf nicht kürzer sein als die mit dem Angestellten vereinbarte Kündigungsfrist.

Ohne besondere Vereinbarung stehen dem Arbeitgeber also jährlich 4 Kündigungstermine zur Verfügung. Wird vereinbart, dass die Kündigungsfrist nicht bloß zum Quartal, sondern jeweils am 15. oder Letzten eines Monats enden kann, kommt es zu einer Erweiterung der Arbeitgeber-Kündigungstermine von 4 auf bis zu 24 pro Jahr.

Konkrete Kündigungsregelung zulässig

Vor diesem gesetzlichen Hintergrund entspricht die in der Einleitung dargestellte Kündigungsregelung grundsätzlich dem Konzept des Gesetzgebers: Dem Arbeitgeber stehen jährlich nicht mehr Kündigungstermine zur Verfügung als dem Arbeitnehmer.

Quellen

OGH 28. 11. 2007, 9 ObA 116/07k

AngG: § 20

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