Urheberrecht: Verbreitung eines Originals
Die EU-Urheberrechtsrichtlinie sieht vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. Eine Verletzung der Urheberrechte kann jedoch nur dann vorliegen, wenn das Eigentum an diesem Gegenstand übertragen wird.
Wird der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht (Zuverfügungstellung von ua Sesseln in den Ruhezonen eines Kaufhauses) oder werden diese Werkstücke öffentlich gezeigt (in einem Schaufenster), ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, liegt keine urheberrechtsverletzende Verbreitungsform vor.
Quellen
EuGH 17. 4. 2008, C-456/06, Peek & Cloppenburg
RL 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. 5. 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft