Vertragsanpassung durch Unterfertigung des Lieferscheins?

01.09.2008

Auch in einer ständigen Geschäftsbeziehung gilt: Wird eine Ware anders als vereinbart (zB in geringerer Qualität) geliefert, ist ein unterschriebener Lieferschein noch keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung! Der Vetragspartner muss nämlich nicht damit rechnen, dass der Lieferschein ein Anbot auf Abänderung der vereinbarten Leistung (ihrer Qualität) enthält. Selbst wenn also der Lieferschein ohne Widerspruch unterfertigt wird, bedeutet diese Unterschrift keine Zustimmung zu der vom vereinbarten Vertrag abweichenden Lieferung.

Ein Unternehmer bezog für seinen Betrieb Futtermittel. Er und der Lieferant standen in einer ständigen Geschäftsbeziehung mit klaren Vereinbarungen: So sollte das Futtermittel zB einen bestimmten Vitamingehalt aufweisen. Bei Teilen der angelieferten Menge wies das Futter aber einen um fast 15 % niedrigeren Anteil an Vitamin D3 auf. Dies war auf den – vom Unternehmer unterfertigten – Lieferscheinen und den Anhängern der Futtermittelsäcke angegeben.

Als der Unternehmer nicht zahlte, begehrte der Lieferant die Zahlung des Entgelts für mehrere Lieferungen. Er argumentierte, der Vertrag sei durch die Unterfertigung der Lieferscheine auf die gelieferte Qualität angepasst worden und es lägen keine Mängel vor. Doch hier unterliegt der Lieferant eindeutig einem Trugschluss – allein ein Hinweis auf dem Lieferschein reicht nicht aus, um den Vertrag einfach abzuändern. Selbst durch die Unterschrift des Unternehmers am Lieferschein ist keine Vereinbarung über die Abänderung der Qualität der Ware zustande gekommen.

Quellen

OGH 20.5.2008, 4Ob59/08t

ABGB: §863 Abs2, §914

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