Vorsteuererstattung im EU-Ausland

01.06.2010

Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Das dafür vorgesehene Verfahren ist seit 1.1.2010 für Erstattungen in EU-Ländern neu geregelt, für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt das Verfahren gleich.
 

Voraussetzungen

Der Unternehmer

  • ist im EU-Mitgliedsstaat der Erstattung nicht ansässig,
  • hat keine Umsätze – ausgenommen sind Beförderungsleistungen und Reverse-Charge-Umsätze – im entsprechenden Land getätigt und
  • ist mit seinen Umsätzen in Österreich vorsteuerabzugsberechtigt.

Ablauf des Verfahrens

Der Erstattungsantrag ist in Österreich elektronisch mittels Finanz-Online zu stellen. Pro Antrag können mittels Finanz-Online insgesamt bis zu 40 Käufe, Dienstleistungen und Importe übermittelt werden. Falls diese Zahl überschritten wird, müssen die Daten in einer externen Software wie z.B. Ihrem FIBU-Programm erfasst und per Datenstrom übermittelt werden. Der Nachweis der Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers ist nicht mehr notwendig. Der Antrag wird bei Nichterfüllen der Voraussetzungen im Ansässigkeitsstaat einfach nicht weitergeleitet.

Die bislang erforderliche Übermittlung der Originalbelege fällt weg (außer auf Anforderung der ausländischen Behörde). Die Übermittlung von Kopien jener Rechnungen können verlangt werden, wenn deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens € 1.000,00 (bzw. € 250,00 bei Kraftstoffrechnungen) beträgt.

Der Erstattungsantrag darf einen Betrag von € 400,00 (bzw. € 50,00 bei Antragstellung für ein Kalenderjahr oder den Rest eines Kalenderjahres) nicht unterschreiten.

Erforderliche Daten

Für jede Rechnung sind im elektronischen Antrag folgende Angaben zu machen:

  • Name, Anschrift und UID-Nummer (bei Kleinbetragsrechnungen nicht erforderlich) bzw. Steuernummer des Leistenden
  • Rechnungsdatum und –nummer, Angabe ob Kleinbetragsrechnung
  • je Gegenstand: Bemessungsgrundlage, Vorsteuerbetrag und abziehbare Vorsteuer sowie
  • Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgeschlüsselt nach Kennziffern.

Neue Fristen

Die Frist, bis zu der spätestens der vollständige Antrag bei der Finanzverwaltung des EU-Landes eingelangt sein muss, endet nun am 30.9.2010 für das Kalenderjahr 2009 (relevant ist das Datum der elektronischen Empfangsbestätigung). Für Erstattungen in Ländern außerhalb der EU bleibt weiterhin die alte Frist zum 30.6.2010.

Stand: 10. Mai 2010

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.