Wer Ort und Lokale kennt, kriegt kein Tagesgeld?

01.08.2007

Wer über viele Jahre hinweg an einem Ort tätig war, kann bei einer erneuten Dienstreise dorthin nicht mit Tagesgeldern für Verpflegungsmehraufwand rechnen. Durch vorangegangene Aufenthalte wird vorausgesetzt, dass man die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten bereits kennt.

Mehraufwendungen für Verpflegung gehören grundsätzlich zu den Kosten der Lebensführung. Schließlich ist ein bedeutender Teil der Erwerbstätigen darauf angewiesen, Mahlzeiten außer Haus zu essen. Die dadurch entstehenden Kosten treffen also fast jeden, fast täglich und können entsprechend kalkuliert werden. Mehraufwendungen für Verpflegung können nur vorliegen, wenn über dieses Ausmaß hinaus Aufwendungen anfallen.

Kenntnis günstiger Verpflegungsmöglichkeiten

Wird eine Dienstreise unternommen, werden zusätzliche Kosten für die Verpflegung deshalb berücksichtigt, weil der Reisende die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort nicht kennt. Hält er sich jedoch länger (mehr als eine Woche) oder häufiger an einem Ort auf, müssten ihm die örtlichen Gegebenheiten ausreichend bekannt sein – ein Mehraufwand für Verpflegung ist dann nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen.

VwGH 26. 7. 2007, 2005/15/0133

EStG: § 4 Abs 5

Steuerberatungskanzlei
Dr. Günther Weiß
Carola-Blome-Str. 7
5020 Salzburg
Österreich

Tel.: +43-662-420002-0
Fax.: +43-662-420002-3
Mail:

Mo bis Do: 8:00 bis 17:00
Fr: 8:00 bis 12:00
Termine außerhalb der Öffnungszeiten nach telefonischer Vereinbarung.