Wettbewerb verloren, Ideen des Architekten vom Bauherren dennoch umgesetzt!
Die Planung eines Architekten genießt nur dann urheberrechtlichen Schutz, wenn es sich um eine künstlerische Gestaltung handelt, die über Funktion, technische Konstruktion und vorgegebenes Umfeld hinausgeht. Technische Lösungen an sich sind nicht geschützt.
Ein Architekt, der bei einem Realisierungswettbewerb unterliegt, dessen eigenständige Gestaltungsvorschläge vom Bauherrn aber dennoch zum Teil (eigenmächtig) umgesetzt werden, hat selbst dann einen sogenannten “Verwendungsanspruch” wegen unberechtigter Nutzung seiner Arbeitsleistungen, wenn diese keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Für Verwendungsansprüche gilt der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 %.
Urheberrechtlicher Schutz
Bei Beurteilung des urheberrechtlichen Schutzes eines Bauwerks sind die für seine Gestaltung entscheidenden Parameter Funktion (Gebrauchszweck), Umfeld, technische Lösungsmöglichkeiten und individuelle (künstlerische) Gestaltung des Planenden abzuwägen: Je mehr ein Bauwerk durch Funktion, technische Konstruktion und Umfeld vorgegeben ist, desto deutlicher muss es sich von durchschnittlichen Lösungen gestalterisch abheben, um urheberrechtlich geschützt zu sein. Es bedarf einer besonderen eigenschöpferischen künstlerischen Gestaltung.
Jene individuellen Züge, die ein Bauwerk als persönliche geistige Schöpfung qualifizieren, müssen bereits im Entwurf ihren Niederschlag gefunden haben. Erst dann ist es möglich, den Entwurf des Bauwerks zu schützen.
Auch die Innengestaltung – wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine – kann ein Werk der Baukunst sein.
Quellen
OGH 4. 9. 2007, 4 Ob 62/07g
ABGB: § 1000, § 1041, § 1215
UGB: § 352
UrhG: § 1 Abs 1, § 3 Abs 1