Wohnsitzverlegung – letztes Jahr zumutbar, heuer nicht?

01.08.2007

Ob eine Wohnsitzverlegung zumutbar ist oder nicht, entscheidet sich jedes Jahr aufs Neue. So können eine Heirat und die damit verbundene Gründung eines Familienwohnsitzes die steuerliche Berücksichtigung von Familienheimfahrten und doppelter Haushaltsführung mit sich bringen.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr-)Aufwendungen für “Familienheimfahrten” bzw “doppelte Haushaltsführung” steuerlich berücksichtigt werden. Für diese Beurteilung muss die Gründung eines zweiten Hausstands beruflich bedingt und eine Wohnsitzverlegung nicht zumutbar sein. Die Unzumutbarkeit kann ihre Ursache in der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen oder in einer weiteren Erwerbstätigkeit des Ehepartners haben.

Unzumutbarkeit aus Sicht des jeweiligen Jahres

Ob ein Umzug als unzumutbar einzustufen ist, ist aus der Sicht des jeweiligen Jahres zu beurteilen: So kann bei Eingehen der Beschäftigung am neuen Arbeitsort die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung gegeben sein, Jahre später aufgrund einer Eheschließung und der Berufstätigkeit des Ehepartners am Familienwohnsitz aber nicht mehr. Für die Beurteilung der aktuellen Lebenssituation macht es keinen Unterschied, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorlag oder nicht.

VwGH 26. 7. 2007, 2006/15/0047

EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1

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