Verzugszinsen bei Zahlung durch Banküberweisung

01.04.2008

Bei einer Zahlung durch Banküberweisung muss der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden werden soll. Wer eine offene Rechnung per Überweisung sicher innerhalb der Zahlungsfrist begleichen möchte, sollte daher die Bearbeitungszeiten der Banken einkalkulieren.

Wird für einen Geschäftsvorgang keine eigene Zahlungsfrist vereinbart, so legt das europäische Recht (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr) einen Zeitraum von 30 Tagen für die Zahlung fest. Darüber hinaus stellt die Richtlinie klar, wann der Gläubiger Verzugszinsen vom Schuldner fordern kann: Nämlich dann, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat und der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist.

Entscheidend für die Berechnung der Verzugszinsen, die bei einer Zahlung durch Banküberweisung anfallen könnten, ist also jener Zeitpunkt, zu dem der geschuldete Betrag dem Gläubiger sicher zur Verfügung steht. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Gutschrift der offenen Summe auf dem Konto des Empfängers erfolgt ist.

Verantwortung des Schuldners

Wer Rechnungen per Überweisung bezahlt, soll jedoch nicht in unangemessener Weise die Gefahr für die Bearbeitungsfristen von Bankgeschäften tragen müssen: Ein Schuldner kann daher nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht zugerechnet werden können. Die Zahlung von Verzugszinsen wird dann ausgeschlossen, wenn der Zahlungsverzug nicht die Folge des Verhaltens eines Schuldners ist, der den üblicherweise für die Durchführung einer Banküberweisung erforderlichen Fristen sorgfältig Rechnung getragen hat.

Quellen

EuGH 3. 4. 2008, C-306/06, 01051 Telecom

RL 2000/35/EG: Art 3 Abs 1 Buchst c Ziff ii

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